Internationale Rechtsinstrumente und -mechanismen
Handlungsgrundlage
39.1 Die Anerkenntnis, daß die folgenden wesentlichen
Aspekte des weltweiten, multilateralen und bilateralen vertragsschaffenden
Prozesses mit in Betracht zu ziehen sind:
a) die Weiterentwicklung des internationalen Rechts für nachhaltige
Entwicklung (International Law on Sustainable Development) unter besonderer
Berücksichtigung des empfindlichen Gleichgewichtes zwischen Umwelt-
und Entwicklungsbelangen;
b) die Notwendigkeit, das Verhältnis zwischen bestehenden internationalen
Instrumenten oder Vereinbarungen im Umweltbereich und einschlägigen
Vereinbarungen oder Instrumenten in den Bereichen Wirtschaft und Soziales
zu klären und zu stärken und dabei die besonderen Bedürfnisse
der Entwicklungsländer zu berücksichtigen;
c) auf globaler Ebene die herausragende Bedeutung der Beteiligung und
Mitwirkung aller Länder, einschließlich der Entwicklungsländer,
beim Abschluß von Verträgen im Bereich des internationalen Rechts
für nachhaltige Entwicklung. Viele der bestehenden internationalen
Rechtsinstrumente und Vereinbarungen im Bereich Umwelt sind ohne angemessene
Beteiligung und Mitwirkung der Entwicklungsländer entwickelt worden
und bedürfen somit einer eventuellen Überarbeitung, damit auch
die Belange und Interessen der Entwicklungsländer darin Berücksichtigung
finden und eine ausgewogene Kontrolle über solche Instrumente und
Vereinbarungen sichergestellt ist;
d) den Entwicklungsländern soll auch technische Hilfe bei ihren
Bemühungen gewährt werden, ihre innerstaatlichen Möglichkeiten
der Rechtssetzung im Bereich des Umweltrechts auszubauen;
e) bei künftigen Vorhaben zur fortlaufenden Entwicklung und Kodifizierung
des internationalen Rechts für nachhaltige Entwicklung sollen die
laufenden Arbeiten der Völkerrechtskommission (ILC) mit berücksichtigt
werden;
f) sämtliche Verhandlungen zur fortlaufenden Entwicklung und Kodifizierung
des internationalen Rechts für nachhaltige Entwicklung sollen generell
auf weltweiter Grundlage und unter Berücksichtigung der besonderen
Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen durchgeführt werden.
Ziele
39.2 Gesamtziel der Überprüfung und Entwicklung
eines internationalen Umweltrechts soll die Evaluierung und Förderung
der Effektivität dieser Rechts und die Förderung der Integration
von Umwelt- und Entwicklungspolitik durch wirksame internationale Vereinbarungen
oder Instrumente sein, wobei sowohl weltweit geltende Grundsätze als
auch die besonderen und differenzierten Bedürfnisse und Belange aller
Länder zu berücksichtigen sind.
39.3 Zu den Einzelzielen gehören:
a) die Identifizierung und die Nennung der Schwierigkeiten, die manche
Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, von der Beteiligung an internationalen
Vereinbarungen oder Instrumenten oder an deren ordnungsgemäßer
Umsetzung abhalten, und gegebenenfalls deren Überprüfung und
Revidierung, damit Umwelt- und Entwicklungsbelange darin verankert und
eine solide Grundlage für die Umsetzung dieser Vereinbarungen oder
Instrumente geschaffen werden kann;
b) die Festlegung von Prioritäten für die künftige Rechtssetzung
der nachhaltigen Entwicklung auf globaler, regionaler oder subregionaler
Ebene, um die Wirksamkeit des Völkerrechts in diesem Bereich insbesondere
durch Integration von Umwelt- und Entwicklungsbelangen zu verbessern;
c) die Förderung und Unterstützung der wirksamen Beteiligung
aller betroffenen Länder, insbesondere der Entwicklungsländer,
an der Aushandlung, Umsetzung, Überprüfung und Kontrolle internationaler
Vereinbarungen oder Instrumente, einschließlich der angemessenen
Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe und sonstiger für
diesen Zweck verfügbarer Mechanismen, sowie gegebenenfalls die Einführung
unterschiedlicher Verpflichtungen;
d) die Förderung internationaler Umweltschutznormen, welche die
unterschiedlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten der einzelnen Länder
berücksichtigen, durch allmähliche Entwicklung weltweit und multilateral
ausgehandelter Vereinbarungen oder Instrumente. Die Staaten erkennen an,
daß sich Umweltpolitik mit den grundlegenden Ursachen der Umweltzerstörung
befassen und damit verhindern soll, daß Maßnahmen zum Schutz
der Umwelt zu unnötigen Handelsbeschränkungen führen. Handelspolitische
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sollen kein Instrument willkürlicher
oder ungerechtfertigter Benachteiligung oder einer versteckten Beschränkung
des internationalen Handels darstellen. Einseitige Maßnahmen bei
der Behandlung von Umweltproblemen, die nicht in die Zuständigkeit
des Einfuhrlandes fallen, sollen vermieden werden. Umweltschutzmaßnahmen,
die internationale Umweltschutzprobleme betreffen, sollen sich soweit möglich
auf einen internationalen Konsens stützen. Innerstaatliche Maßnahmen
zur Erreichung bestimmter Umweltziele erfordern möglicherweise handelspolitische
Maßnahmen, um wirksam werden zu können. Werden handelspolitische
Maßnahmen zur Durchsetzung umweltpolitischer Konzepte für notwendig
befunden, sollen bestimmte Grundsätze und Regeln gelten. Dazu könnten
unter anderem folgende gehören: der Grundsatz der Gleichbehandlung;
der Grundsatz, daß die gewählte handelspolitische Maßnahme
die am wenigsten restriktive sein soll, die zur Erreichung der gesteckten
Ziele notwendig ist; die Verpflichtung, bei Verwendung von die Umwelt betreffenden
handelspolitischen Maßnahmen für Transparenz und für eine
ausreichende Bekanntgabe einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu sorgen;
und schließlich die Notwendigkeit, die besonderen Bedingungen und
entwicklungsspezifischen Anforderungen der Entwicklungsländer auf
deren Weg zu international vereinbarten Umweltschutzzielen zu berücksichtigen;
e) die Gewährleistung der wirksamen, umfassenden und umgehenden
Umsetzung rechtsverbindlicher Instrumente und die Erleichterung der rechtzeitigen
Überprüfung und Anpassung von Vereinbarungen oder Instrumenten
durch die betroffenen Parteien, wobei die besonderen Bedürfnisse und
Probleme aller Länder, insbesondere aber der Entwicklungsländer,
zu berücksichtigen sind;
f) die Steigerung der Effektivität von Institutionen, Mechanismen
und Verfahren für die Verwaltung von Vereinbarungen und Instrumenten;
g) die Identifizierung und Vermeidung tatsächlicher oder potentieller
Konflikte, insbesondere zwischen Vereinbarungen oder Instrumenten im Bereich
Umwelt und Soziales/Wirtschaft, um sicherzustellen, daß solche Vereinbarungen
oder Instrumente miteinander vereinbar sind. Wo Konflikte auftreten, sollen
sie angemessen gelöst werden;
h) die Untersuchung und Berücksichtigung der Erweiterung und Stärkung
der Kapazitäten von Mechanismen, unter anderem im System der Vereinten
Nationen, zur leichteren Identifizierung, Vermeidung und Beilegung internationaler
Streitigkeiten im Bereich nachhaltige Entwicklung, sofern dies angemessen
erscheint und von den betroffenen Parteien vereinbart wurde; dabei sind
bestehende bilaterale und multilaterale Vereinbarungen über die Beilegung
solcher Konflikte gebührend zu berücksichtigen.
Maßnahmen
39.4 Die erforderlichen Maßnahmen und Mittel
der Umsetzung sollen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten
Handlungsgrundlage und Ziele erwogen werden, unbeschadet des Rechts des
einzelnen Staates, der Generalversammlung der Vereinten Nationen diesbezüglich
Vorschläge zu unterbreiten. Diese Vorschläge könnten in
einem gesonderten Sammelwerk zum Thema nachhaltige Entwicklung herausgebracht
werden.
A. Überprüfung, Bewertung und Handlungsfelder im internationalen
Recht für nachhaltige Entwicklung
39.5 Die Parteien sollen die wirksame Beteiligung
aller betroffenen Staaten gewährleisten und in regelmäßigen
Abständen sowohl die bisherige Leistung und Wirksamkeit bestehender
internationaler Vereinbarungen oder Instrumente als auch die Prioritäten
für die künftige Rechtssetzung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung
prüfen und bewerten. Dazu kann gegebenenfalls auch die Untersuchung
der Frage gehören, ob die Festlegung allgemeingültiger Rechte
und Pflichten von Staaten im Bereich nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe
von Resolution 44/228 der Generalversammlung vertretbar ist. In bestimmten
Fällen soll die Möglichkeit, unterschiedlichen Gegebenheiten
durch differenzierte Verpflichtungen oder eine schrittweise Anwendung Rechnung
zu tragen, in Betracht gezogen werden. Eine Möglichkeit zur Durchführung
dieser Aufgabe ist die Fortführung der bisherigen Praxis des UNEP,
wonach von den Regierungen ernannte Rechtsexperten in noch zu bestimmenden,
angemessenen zeitlichen Abständen zusammenkommen könnten, wobei
von einem umfassenderen umwelt- und entwicklungspolitischen Ansatz ausgegangen
wird.
39.6 Mit dem Völkerrecht übereinstimmende
Maßnahmen sollen in Betracht gezogen werden, um im Falle bewaffneter
Konflikte gegen weiträumige Umweltzerstörung vorzugehen, die
völkerrechtlich nicht vertretbar sind. Die Generalversammlung und
ihr Rechtsausschuß (Sechster Ausschuß) sind die geeigneten
Foren zur Behandlung dieses Themas. Auch die besondere Kompetenz und Rolle
des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes soll berücksichtigt
werden.
39.7 In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit,
für eine sichere und umweltverträgliche Kernenergie zu sorgen,
und mit Blick auf eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet sollen Anstrengungen unternommen werden, um die laufenden
Verhandlungen für ein Übereinkommen über Nukleare Sicherheit
im Rahmen der Internationalen Atomenergiebehörde zu einem Abschluß
zu bringen.
B. Umsetzungsmechanismen
39.8 Die Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen
sollen Verfahren und Mechanismen zur Förderung und Überprüfung
der wirksamen, umfassenden und umgehenden Umsetzung dieser Vereinbarungen
in Betracht ziehen. In diesem Sinne könnten die Staaten unter anderem:
a) effiziente und zweckgemäße Berichtssysteme über die
wirksame, umfassende und umgehende Umsetzung internationaler Rechtsinstrumente
einführen;
b) gegebenenfalls angemessene Wege in Betracht ziehen für die Mitwirkung
internationaler Organisationen wie etwa des UNEP an der Weiterentwicklung
solcher Mechanismen.
C. Wirksame Beteiligung an der internationalen Rechtssetzung
39.9 Bei all diesen und anderen möglicherweise
in der Zukunft ausgehend von der vorstehend genannten Handlungsgrundlage
und Ziele durchzuführenden Maßnahmen soll die wirksame Beteiligung
aller Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, durch Bereitstellung
ausreichender technischer und/oder finanzieller Hilfe gewährleistet
werden. Entwicklungsländern soll nicht nur bei ihren Bemühungen
um die Umsetzung internationaler Vereinbarungen und Instrumente im eigenen
Land, sondern auch bei der wirksamen Mitarbeit an der Aushandlung neuer
oder der Überarbeitung bereits geltender Vereinbarungen oder Instrumente
und an der konkreten internationalen Anwendung dieser Vereinbarungen und
Instrumente ein gewisser "Vorsprung" gewährt werden. Eine
solche Unterstützung soll auch eine Hilfe beim Aufbau von Fachwissen
im Bereich des Völkerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit nachhaltiger
Entwicklung, und bei der Sicherung des Zugangs zu den erforderlichen Referenzinformationen
und wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen einschließen.
D. Streitigkeiten im Bereich nachhaltige Entwicklung
39.10 Im Bereich der Streitvermeidung und -beilegung
sollen die Staaten Methoden zur Erweiterung und Erhöhung der Wirksamkeit
der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Verfahren weiter untersuchen
und berücksichtigen, wobei unter anderem einschlägige Erfahrungen
im Rahmen bestehender internationaler Vereinbarungen, Instrumente oder
Institutionen und gegebenenfalls deren Umsetzungsmechanismen wie etwa Modalitäten
zur Streitvermeidung und -beilegung zu berücksichtigen sind. Darin
eingeschlossen sein können auch Mechanismen und Verfahren zum Austausch
von Daten und Informationen, für die Notifizierung und Konsultation
in Situationen, die zu Streitigkeiten mit anderen Staaten im Bereich nachhaltige
Entwicklung führen können, und für wirksame und friedliche
Mittel der Streitbeilegung in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten
Nationen - gegebenenfalls einschließlich der Anrufung des Internationalen
Gerichtshofs - und deren Einbeziehung in Verträge, in denen es um
nachhaltige Entwicklung geht.
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