Internationale institutionelle Rahmenbedingungen
Handlungsgrundlage
38.1 Das Mandat der Konferenz der Vereinten Nationen
über Umwelt und Entwicklung geht auf Resolution 44/228 der Generalversammlung
der Vereinten Nationen zurück, die unter anderem bestätigte,
daß die Konferenz Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung
und Umkehrung der Auswirkungen der Umweltzerstörung im Rahmen verstärkter
nationaler und internationaler Bemühungen um die Förderung einer
nachhaltigen und umweltverträglichen Entwicklung in allen Ländern
entwickeln solle und daß die Förderung des Wirtschaftswachstums
in den Entwicklungsländern für die Bewältigung der mit der
Umweltzerstörung zusammenhängenden Probleme von essentieller
Bedeutung sei. Der zwischenstaatliche Folgeprozeß (Follow-up) im
Anschluß an die Konferenz soll im Rahmen des Systems der Vereinten
Nationen stattfinden, wobei die Generalversammlung als oberstes politisches
Entscheidungsforum fungieren soll, das den Regierungen, dem System der
Vereinten Nationen und einschlägigen Vertragsgremien beratend zur
Seite stehen würde. Gleichzeitig sind die Regierungen sowie Organisationen
der regionalen wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit verpflichtet,
im Rahmen des Folgeprozesses der Konferenz eine wichtige Funktion zu übernehmen.
Die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen und ihre Tätigkeit sollen
vom System der Vereinten Nationen und multilateralen Finanzierungsinstitutionen
angemessen unterstützt werden. Auf diese Weise würden sich nationale
und internationale Bemühungen gegenseitig begünstigen.
38.2 Zur Erfüllung des Mandats der Konferenz
besteht die Notwendigkeit, institutionelle Vorkehrungen innerhalb des Systems
der Vereinten Nationen zu treffen, die mit der Umstrukturierung und Revitalisierung
der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und in verwandten
Bereichen sowie der Gesamtreform der Vereinten Nationen, einschließlich
kontinuierlicher Veränderungen des Sekretariats, übereinstimmen
und mit dazu beitragen. Im Sinne der Reform und der Revitalisierung des
Systems der Vereinten Nationen soll bei der Umsetzung der Agenda 21 und
anderer Beschlüsse der Konferenz von einem handlungs- und ergebnisorientierten
Ansatz ausgegangen und für eine Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Universalität, Demokratie, Transparenz, Kosteneffizienz und Rechenschaftspflicht
gesorgt werden.
38.3 Das System der Vereinten Nationen mit seinem
sektorübergreifenden Handlungsspielraum und dem reichen Erfahrungsschatz
einiger Sonderorganisationen auf verschiedenen Gebieten der internationalen
Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und Entwicklung hat einzigartige Möglichkeiten,
den Regierungen bei der Einführung wirksamerer Formen wirtschaftlicher
und sozialer Entwicklung zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 21 und
einer nachhaltigen Entwicklung zur Seite zu stehen.
38.4 Allen Organisationen im System der Vereinten
Nationen fällt bei der Umsetzung der Agenda 21 innerhalb ihres jeweiligen
Zuständigkeitsbereich eine Schlüsselrolle zu. Damit die Umsetzung
der Agenda 21 gut koordiniert und Doppelarbeit vermieden wird, soll eine
wirksame Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Teilen des Systems der
Vereinten Nationen auf der Grundlage ihres jeweiligen Mandats und ihrer
komparativen Vorteile stattfinden. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen
der einschlägigen Leitungsgremien sicherstellen, daß diese Aufgaben
ordnungsgemäß durchgeführt werden. Damit die Leistung der
Sonderorganisationen leichter bewertet und mehr über ihre Tätigkeiten
in Erfahrung gebracht werden kann, sollen alle Einrichtungen des Systems
der Vereinten Nationen verpflichtet werden, regelmäßige Tätigkeitsberichte
über die Umsetzung der Agenda 21 auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
Es wird auch eine gründliche und ständige Überprüfung
ihrer politischen Maßnahmen, Programme, Haushaltspläne und Aktivitäten
erforderlich sein.
38.5 Auch die kontinuierliche aktive und wirksame
Mitarbeit von nichtstaatlichen Organisationen, Wissenschaftlern und des
privaten Sektors sowie örtlicher Gruppen und Gemeinschaften ist für
die Umsetzung der Agenda 21 von Bedeutung.
38.6 Grundlage der im folgenden in Aussicht genommenen
institutionellen Struktur werden eine Übereinkunft über die finanziellen
Ressourcen und Finanzierungsmechanismen, Technologietransfer, die Erklärung
von Rio und die Agenda 21 sein. Darüber hinaus muß für
den Folgeprozeß der Agenda 21 innerhalb des vereinbarten institutionellen
Rahmens eine wirksame Verbindung zwischen konkretem Handeln und finanzieller
Unterstützung auf der Grundlage einer engen und funktionierenden Zusammenarbeit
und eines Informationsaustausches zwischen dem System der Vereinten Nationen
und den multilateralen Finanzierungsinstitutionen gegeben sein.
Ziele
38.7 Gesamtziel ist die Integration von Umwelt- und
Entwicklungsfragen auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler
Ebene auch im institutionellen Rahmen des Systems der Vereinten Nationen.
38.8 Zu den Einzelzielen gehören
a) die Sicherstellung und Überprüfung der Umsetzung der Agenda
21, um eine nachhaltige Entwicklung in allen Ländern zu erreichen;
b) die Stärkung der Rolle und der Funktionsfähigkeit des Systems
der Vereinten Nationen in den Bereichen Umwelt und Entwicklung. Alle einschlägigen
Stellen, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen
sollen konkrete Programme zur Umsetzung der Agenda 21 verabschieden und
in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als politische Ratgeber
für Aktivitäten der Vereinten Nationen oder auf Ersuchen als
Berater der Regierungen fungieren;
c) die Stärkung der Zusammenarbeit und die Koordinierung im Umwelt-
und Entwicklungsbereich im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen;
d) die Unterstützung von Interaktion und Kooperation zwischen dem
System der Vereinten Nationen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen
subregionalen, regionalen und globalen Institutionen und nichtstaatlichen
Organisationen im Bereich Umwelt und Entwicklung;
e) die Stärkung der für die wirksame Umsetzung, den Folgeprozeß
und die Überprüfung der Agenda 21 erforderlichen institutionellen
Ressourcen und Strukturen;
f) die Unterstützung der Stärkung und Koordinierung nationaler,
subregionaler und regionaler Kapazitäten und Maßnahmen in den
Bereichen Umwelt und Entwicklung;
g) die Begründung einer wirksamen Zusammenarbeit und eines wirksamen
Informationsaustausches zwischen den Organen, Organisationen und Programmen
der Vereinten Nationen und den multilateralen Finanzierungsinstitutionen
im Rahmen der institutionellen Vorkehrungen für den Folgeprozeß
der Agenda 21;
h) das Eingehen auf bereits vorhandene und neu aufkommende Fragestellungen
zum Thema Umwelt und Entwicklung;
i) die Gewährleistung, daß neue institutionelle Regelungen
eine Revitalisierung, eine klare Aufgabenteilung und die Vermeidung von
Doppelarbeit im System der Vereinten Nationen unterstützen und sich
weitestgehend auf vorhandene Ressourcen stützen.
Institutionelle Struktur
A. Generalversammlung
38.9 Die Generalversammlung als der höchstrangige
zwischenstaatliche Mechanismus ist das wichtigste Organ für die politische
Entscheidungsfindung und die Bewertung von Fragen, die den Folgeprozeß
der Konferenz betreffen. Die Generalversammlung würde eine regelmäßige
Überprüfung der Umsetzung der Agenda 21 veranlassen. Bei der
Erfüllung dieser Aufgabe könnte die Generalversammlung den zeitlichen
Rahmen, die Form und die organisatorischen Aspekte einer solchen Überprüfung
berücksichtigen. Insbesondere könnte die Generalversammlung beschließen,
spätestens 1997, mit entsprechender Vorbereitung auf hoher Ebene,
eine Sondersitzung zur allgemeinen Überprüfung und Beurteilung
der Agenda 21 abzuhalten.
B. Wirtschafts- und Sozialrat
38.10 Im Rahmen seiner von der Charta der Vereinten
Nationen definierten Rolle gegenüber der Generalversammlung sowie
der laufenden Umstrukturierung und Revitalisierung der Vereinten Nationen
im Wirtschafts- und Sozialbereich sowie verwandten Bereichen würde
der Wirtschafts- und Sozialrat die Generalversammlung durch Überwachung
der systemweiten Koordierung der Umsetzung der Agenda 21 und Erarbeitung
diesbezüglicher Empfehlungen unterstützen. Zusätzlich würde
der Rat die Leitung der systemweiten Koordinierung und Integration von
Umwelt- und Entwicklungsaspekten in Grundsatzentscheidungen und Programmen
der Vereinten Nationen übernehmen und der Generalversammlung, den
betroffenen Sonderorganisationen und den Mitgliedsstaaten entsprechende
Empfehlungen unterbreiten. Es sollen angemessene Schritte unternommen werden,
damit Sonderorganisationen regelmäßige Berichte über ihre
Pläne und Programme zur Umsetzung der Agenda 21 in Übereinstimmung
mit Artikel 64 der Charta der Vereinten Nationen vorlegen. Der Wirtschafts-
und Sozialrat soll unter umfassender Heranziehung seiner hochrangigen und
mit Koordinierungsaufgaben befaßten Teilbereiche eine regelmäßige
Überprüfung der Arbeiten der Kommission für nachhaltige
Entwicklung nach Punkt 38.11 sowie der systemweiten Maßnahmen zur
Integration von Umwelt und Entwicklung veranlassen.
C. Kommission für nachhaltige Entwicklung
38.11 Zur Gewährleistung eines wirksamen Folgeprozesses
der Konferenz sowie zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit
und zur Rationalisierung der zwischenstaatlichen Entscheidungskapazität
für die Integration von Umwelt- und Entwicklungsfragen und für
die Untersuchung des Fortschrittes bei der Umsetzung der Agenda 21 auf
nationaler, regionaler und internationaler Ebene soll eine hochrangige
Kommission für nachhaltige Entwicklung gemäß Artikel 68
der Charta der Vereinten Nationen gebildet werden. Diese Kommission würde
dem Wirtschafts- und Sozialrat im Rahmen seiner von der Charta der Vereinten
Nationen definierten Rolle gegenüber der Generalversammlung Bericht
erstatten. Sie würde aus Repräsentanten einzelner Staaten bestehen,
die unter angemessener Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen
Verteilung gewählt würden. Vertreter der Staaten, die nicht Mitglieder
der Kommission sind, hätten Beobachterstatus. Die Kommission soll
für die aktive Mitarbeit der Organe, Programme und Organisationen
des Systems der Vereinten Nationen sorgen und die Beteiligung internationaler
Finanzierungsinstitutionen und anderer einschlägiger zwischenstaatlicher
Organisationen sorgen und auf die Teilnahme nichtstaatlicher Organisationen,
einschließlich Industrie, Geschäftswelt und Wissenschaft, hinwirken.
Die erste Sitzung der Kommission soll spätestens 1993 stattfinden.
Die Kommission soll vom in Punkt 38.19 beschriebenen Sekretariat unterstützt
werden. In der Zwischenzeit wird der Generalsekretär der Vereinten
Nationen ersucht, angemessene administrative Übergangsregelungen für
die Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben zu treffen.
38.12 Während ihrer 47. Tagung soll die Generalversammlung
über spezifische organisatorische Modalitäten für die Arbeit
dieser Kommission wie etwa Mitgliedschaft, Verhältnis zu anderen zwischenstaatlichen
Einrichtungen der Vereinten Nationen, die sich mit Umwelt- und Entwicklungsangelegenheiten
beschäftigen, und Häufigkeit, Dauer und Ort des Zusammentreffens
entscheiden. Diese Modalitäten sollen den andauernden Prozess der
Revitalisierung und Umstrukturierung der Arbeit der Vereinten Nationen
im Wirtschafts- und Sozialbereich und verwandten Bereichen, insbesondere
die von der Generalversammlung in Resolution 45/264 vom 13. Mai 1991 und
46/235 vom 13. April 1992 und anderen einschlägigen Resolutionen der
Generalversammlung empfohlene Maßnahmen, berücksichtigen. In
dieser Hinsicht wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht,
mit Unterstützung des Generalsekretärs der Konferenz der Vereinten
Nationen für Umwelt und Entwicklung einen Bericht für die Generalversammlung
mit entsprechenden Empfehlungen und Vorschlägen zu erarbeiten.
38.13 Die Kommission für nachhaltige Entwicklung
soll folgende Funktionen wahrnehmen:
a) die Überwachung des Fortschritts bei der Umsetzung der Agenda
21 und von mit der Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen in Verbindung
stehenden Maßnahmen im gesamten System der Vereinten Nationen durch
Analyse und Evaluierung von Berichten aller einschlägigen Organe,
Organisationen, Programme und Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen
über verschiedene Umwelt- und Entwicklungsfragen, einschließlich
finanzieller Angelegenheiten;
b) die Berücksichtigung der von den Regierungen vorgelegten Informationen,
beispielsweise auch in Form regelmäßiger Mitteilungen oder nationaler
Berichte über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung
der Agenda 21, der dabei auftretenden Probleme, wie etwa Probleme mit finanziellen
Mitteln und der Transfer von Technologien, sowie weiterer, ihrer Ansicht
nach relevanter Umwelt- und Entwicklungsfragen;
c) die Überprüfung des Fortschritts bei der Umsetzung der
in der Agenda 21 enthaltenen Zusagen, einschließlich der Zusagen,
die die Bereitstellung finanzieller Mittel und die Transfer von Technologien
betreffen;
d) die Entgegennahme und Auswertung einschlägiger Vorlagen kompetenter
nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich der Wissenschaft
und des privaten Sektors, im Rahmen der allgemeinen Umsetzung der Agenda
21;
e) die Förderung des Dialogs im Rahmen der Vereinten Nationen mit
nichtstaatlichen Organisationen und dem unabhängigen Sektor sowie
sonstigen Einrichtungen außerhalb des Systems der Vereinten Nationen;
f) gegebenenfalls die Berücksichtigung der von den entsprechenden
Konferenzen der Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen
über die bei der Umsetzung von Umweltübereinkommen erzielten
Fortschritte;
g) die Vorlage entsprechender Empfehlungen an die Generalversammlung
über den Wirtschafts- und Sozialrat ausgehend von einer integrierten
Berücksichtigung der Berichte und Fragestellungen im Zusammenhang
mit der Umsetzung der Agenda 21;
h) zu gegebener Zeit die Berücksichtigung der Ergebnisse der vom
Generalsekretär umgehend durchzuführenden Untersuchung sämtlicher
Empfehlungen der Konferenz in bezug auf Programme zum Aufbau nationaler
Kapazitäten, Informationsaustauschnetze, Arbeitsgruppen und andere
Mechanismen zur Unterstützung der Integration von Umwelt und Entwicklung
auf regionaler und subregionaler Ebene.
38.14 Im zwischenstaatlichen Rahmen soll überlegt
werden, ob nichtstaatliche Organisationen einschließlich derer, die
wichtige Gruppen, insbesondere Frauengruppen, repräsentieren und sich
auf die Umsetzung der Agenda 21 festgelegt haben, Zugang zu einschlägigen
Informationen erhalten sollen, einschließlich der Informationen,
Berichte und anderer Daten, die innerhalb des Systems der Vereinten Nationen
erzeugt werden.
D. Der Generalsekretär
38.15 Eine entschlossene und wirksame Führung
durch den Generalsekretär ist von ausschlaggebender Bedeutung, da
er/sie der zentrale Ausgangspunkt der institutionellen Regelungen innerhalb
des Systems der Vereinten Nationen für einen erfolgreichen Folgeprozeß
der Konferenz und für die Umsetzung der Agenda 21 darstellen würde.
E. Hochrangiger interinstitutioneller Koordinierungsmechanismus
38.16 Die Agenda 21 als Handlungsgrundlage für
die internationale Staatengemeinschaft zur Integration von Umwelt und Entwicklung
soll den grundlegenden Rahmen für die Koordination einschlägiger
Maßnahmen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen darstellen.
Um eine effektive Überwachung, Koordinierung und Beaufsichtigung der
Beteiligung des Systems der Vereinten Nationen am Folgeprozeß der
Konferenz sicherzustellen, wird ein Koordinierungsmechanismus unter der
direkten Leitung des Generalsekretärs benötigt.
38.17 Diese Aufgabe soll dem Verwaltungsausschuß
für Koordinierung (ACC) unter Leitung des Generalsekretärs übertragen
werden. Der ACC würde somit eine enorm wichtige Verbindung und Schnittstelle
zwischen den multilateralen Finanzierungsinstitutionen und sonstigen Gremien
der Vereinten Nationen auf höchster Verwaltungsebene darstellen. Der
Generalsekretär soll die Revitalisierung der Funktionsfähigkeit
des Ausschusses fortsetzen. Es wird erwartet, daß die Leiter sämtlicher
Organisationen und Institutionen im System der Vereinten Nationen eng mit
dem Generalsekretär zusammenarbeiten, damit der ACC bei der Erfüllung
seiner wichtigen Rolle effektiv arbeiten und die erfolgreiche Umsetzung
der Agenda 21 sicherstellen kann. Der ACC soll die Bildung einer speziellen
Arbeitsgruppe oder eines speziellen Unterausschusses oder Beirates für
nachhaltige Entwicklung in Betracht ziehen und dabei die Erfahrungen der
Designated Officials for Environmental Matters (DOEM) und des Committee
of International Development Institutions of the Environment (CIDIE) sowie
die Rolle des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und des Entwicklungsprogramms
der Vereinten Nationen (UNDP) berücksichtigen. Sein Bericht soll den
einschlägigen zwischenstaatlichen Gremien vorgelegt werden.
F. Hochrangiges Beratungsgremium
38.18 Zwischenstaatliche Gremien, der Generalsekretär
und das System der Vereinten Nationen als Ganzes könnten auch vom
Sachverstand eines hochrangigen Beratungsgremium aus bedeutenden Persönlichkeiten
profitieren, die sich in den Bereichen Umwelt und Entwicklung sowie einschlägigen
wissenschaftlichen Bereichen gut auskennen und vom Generalsekretär
persönlich ernannt würden. Der Generalsekretär soll der
Generalversammlung auf ihrer 47. Tagung entsprechende Empfehlungen vorlegen.
G. Sekretariatsstruktur
38.19 Eine innerhalb des Sekretariats der Vereinten
Nationen angesiedelte hochqualifizierte und kompetente Struktur zur Wahrnehmung
der Sekretariatsaufgaben, die sich unter anderem auf die während der
Vorbereitungen auf die Konferenz gesammelten Erfahrungen stützt, ist
von entscheidender Bedeutung für den Folgeprozeß der Konferenz
und die Umsetzung der Agenda 21. Diese Struktur soll die Arbeit sowohl
der zwischenstaatlichen als auch der interinstitutionellen Koordinierungsmechanismen
unterstützen. Konkrete organisatorische Entscheidungen fallen unter
die Zuständigkeit des Generalsekretärs als dem höchsten
Verwaltungsbeamten der Organisation, der um möglichst baldige Berichterstattung
über zu treffende Vorkehrungen in bezug auf personelle Konsequenzen
ersucht wird, wobei die Gleichstellung von Mann und Frau gemäß
Artikel 8 der Charta der Vereinten Nationen und die Notwendigkeit der optimalen
Nutzung bereits vorhandener Ressourcen im Rahmen der derzeitigen und fortlaufenden
Umstrukturierung des Sekretariats der Vereinten Nationen zu berücksichtigen
sind.
H. Organe, Programme und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen
38.20 Im Zusammenhang mit dem Folgeprozeß
der Konferenz, insbesondere bei der Umsetzung der Agenda 21, werden sämtliche
Organe, Programme und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen
innerhalb ihres jeweiligen Fachbereichs und Mandats eine wichtige Rolle
bei der Unterstützung und Ergänzung nationaler Bemühungen
spielen. Die Koordinierung und gegenseitige Ergänzung ihrer Bemühungen
zur Förderung der Integration von Umwelt und Entwicklung können
verstärkt werden, indem die Staaten ermutigt werden, in den verschiedenen
Leitungsgremien übereinstimmende Positionen zu vertreten.
1. Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)
38.21 Im Folgeprozeß der Konferenz muß
die Rolle des UNEP und seines Verwaltungsrats ausgebaut und gestärkt
werden. Der Verwaltungsrat soll im Rahmen seines Mandats auch in Zukunft
seine Rolle als politischer Berater und Koordinator im Umweltbereich spielen
und dabei die Entwicklungsperspektive mit berücksichtigen.
38.22 Zu den vorrangigen Bereichen, auf die sich
UNEP konzentrieren soll, gehören
a) die Stärkung seiner Rolle als Katalysator zur Anregung und Förderung
von Umweltaktivitäten und -aspekten im gesamten System der Vereinten
Nationen;
b) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich
und gegebenenfalls die Empfehlung einer entsprechenden Politik;
c) die Entwicklung und Förderung des Einsatzes bestimmter Verfahrensweisen
wie die rechnerische Erfassung der natürlichen Ressourcen und die
Umweltökonomie;
d) die Umweltüberwachung und -bewertung, sowohl durch verbesserte
Mitwirkung der zum System der Vereinten Nationen gehörenden Einrichtungen
am Earthwatch-Programm als auch durch verstärkte Beziehungen zu privaten
wissenschaftlichen und nichtstaatlichen Forschungsinstituten; die Stärkung
und Operationalisierung seiner Frühwarnfunktion;
e) die Koordinierung und Förderung einschlägiger wissenschaftlicher
Forschung zur Bereitstellung einer fundierten Grundlage für die Entscheidungsfindung;
f) die Übermittlung von Umweltinformationen und -daten an Regierungen
sowie Organe, Programme und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen;
g) die Verbesserung des öffentlichen Bewußtseins und Maßnahmen
im Bereich des Umweltschutzes durch Zusammenarbeit mit der Allgemeinheit,
nichtstaatlichen Stellen und zwischenstaatlichen Einrichtungen;
h) die Weiterentwicklung des internationalen Umweltrechts, insbesondere
Übereinkommen und Richtlinien, die Förderung ihrer Umsetzung
und die Koordinierung der aus einer wachsenden Zahl internationaler Rechtsabkommen
resultierenden Aufgaben - unter anderem das Funktionieren der Sekretariate
der Übereinkommen -, wobei zu berücksichtigen ist, daß
die Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden sollen, auch
durch Zusammenlegung von künftig einzurichtenden Sekretariaten;
i) die Weiterentwicklung und Förderung der möglichst umfassenden
Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen - einschließlich
Maßnahmen, die unter der Schirmherrschaft von Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen durchgeführt werden - im Zusammenhang mit allen
größeren Projekten oder Maßnahmen zur Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung;
j) die Erleichterung des Informationsaustauschs über umweltverträgliche
Technologien, einschließlich rechtlicher Aspekte, und die Schaffung
von Ausbildungsmöglichkeiten;
k) die Förderung subregionaler und regionaler Zusammenarbeit und
Unterstützung relevanter Umweltschutzinitiativen und -programme, einschließlich
der Übernahme einer wichtigen fördernden und koordinierenden
Rolle in den regionalen Mechanismen im Umweltbereich, die für den
Folgeprozeß der Konferenz benannt wurden;
l) auf Wunsch die technische, rechtliche und institutionelle Beratung
der Regierungen beim Aufbau und bei der Verbesserung ihrer nationalen rechtlichen
und institutionellen Rahmenstruktur, insbesondere in Zusammenarbeit mit
den Bemühungen des UNDP um den Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten;
m) auf Wunsch die Unterstützung der Regierungen sowie der Entwicklungsorganisationen
und -organe bei der Einbindung von Umweltaspekten in ihre entwicklungspolitischen
Entscheidungen und Programme, insbesondere durch Beratung in den Bereichen
Umwelt, Technik und Politik bei der Formulierung und Durchführung
von Programmen;
n) die Weiterentwicklung der Abschätzung und der Hilfe in Notfallsituationen
im Umweltbereich.
38.23 Damit UNEP jede dieser Aufgaben wahrnehmen
und gleichzeitig seine Rolle als wichtigstes Organ im Umweltbereich innerhalb
des Systems der Vereinten Nationen beibehalten und die Entwicklungsaspekte
von Umweltproblemen berücksichtigen kann, müßte es Zugang
zu größerer Sachkompetenz und angemessenen finanziellen Mitteln
haben und enger mit Entwicklungsorganen und sonstigen einschlägigen
Organen des Systems der Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Außerdem
sollen die Regionalbüros des UNEP gestärkt werden, ohne daß
dies zu einer Schwächung seiner Zentrale in Nairobi führt; auch
soll UNEP Schritte zur Stärkung und Intensivierung seiner Verbindungen
und seiner Interaktion mit dem UNDP und der Weltbank ergreifen.
2. Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP)
38.24 Wie UNEP spielt auch das UNDP im Folgeprozeß
der Konferenz eine herausragende Rolle. Mittels seines Verbundsystems von
Regionalbüros würde es die kollektive Stoßkraft des Systems
der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Umsetzung der Agenda
21 auf Länderebene sowie auf regionaler, interregionaler und globaler
Ebene fördern und sich dabei das Fachwissen der Sonderorganisationen
und anderer an operativen Maßnahmen beteiligten Organisationen und
Gremien der Vereinten Nationen zunutze machen. Die Rolle der ortsansässigen
Vertreter/Koordinatoren des UNDP in den Entwicklungsländern muß
gestärkt werden, damit operative Maßnahmen der Vereinten Nationen
vor Ort koordiniert werden können.
38.25 Zu seinen Aufgaben sollten folgende gehören:
a) bei der Organisierung der Bemühungen des Systems der Vereinten
Nationen um den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene als federführende Stelle
zu fungieren;
b) Geberressourcen im Auftrag der Regierungen für den Stärkung
der personellen und institutionellen Kapazitäten in Empfängerländern
und gegebenenfalls durch Nutzung von Rundtischmechanismen des UNDP für
Geber zu mobilisieren;
c) seine eigenen Programme zur Unterstützung des Folgeprozesses
der Konferenz unbeschadet des fünften Programmzyklus zu verstärken;
d) auf Anforderung Empfängerländer bei der Bildung und Stärkung
nationaler Koordinierungsmechanismen und -netzwerke, die mit den Maßnahmen
für den Folgeprozeß der Konferenz zusammenhängen, zu unterstützen;
e) auf Ersuchen Empfängerländer bei der Koordinierung der
Mobilisierung nationaler finanzieller Ressourcen zu unterstützen;
f) die Rolle und die Beteiligung von Frauen, Jugendlichen und anderen
wichtigen Gruppen an der Umsetzung der Agenda 21 in Empfängerländern
zu fördern und zu stärken.
3. Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD)
38.26 Unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Entwicklung, internationalem Handel und Umwelt sowie gemäß
ihrem Mandat im Bereich nachhaltiger Entwicklung soll die UNCTAD bei der
Umsetzung der Agenda 21 in der auf ihrer 8. Tagung beschlossenen erweiterten
Form eine wichtige Rolle spielen.
4. Büro der Vereinten Nationen für die Sahelregion (UNSO)
38.27 Mit möglicherweise zusätzlich zur
Verfügung stehenden Ressourcen soll die Rolle des unter der Schirmherrschaft
des UNDP und mit Unterstützung des UNDP operierenden Büros der
Vereinten Nationen für die Sahelregion (UNSO) gestärkt werden,
damit dieses Gremium eine entsprechend wichtige Beraterrolle übernehmen
und sich wirksam an der Umsetzung der die Bekämpfung der Dürren
und der Wüstenbildung sowie die Bewirtschaftung der Bodenressourcen
betreffenden Bestimmungen der Agenda 21 beteiligen kann. In diesem Zusammenhang
könnten die gewonnenen Erfahrungen vor allem anderen, von Dürren
und der Wüstenbildung bedrohten Ländern, insbesondere der solchen
in Afrika, genutzt werden, wobei besondere Beachtung den Ländern gebührt,
die am stärksten betroffen oder die am wenigsten Entwickelt sind.
5. Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen und damit
verbundene Organisationen sowie sonstige einschlägige zwischenstaatliche
Organisationen
38.28 Sämtliche Sonderorganisationen des Systems
der Vereinten Nationen, damit verbundene Organisationen sowie sonstige
einschlägige zwischenstaatliche Organisationen haben im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit bei der Umsetzung der entsprechenden Teile
der Agenda 21 und anderer Entscheidungen der Konferenz eine wichtige Rolle
zu spielen. Ihre Leitungsgremien können Möglichkeiten zur Stärkung
und Anpassung von Maßnahmen und Programmen in Übereinstimmung
mit der Agenda 21 und insbesondere in bezug auf Projekte zur Förderung
einer nachhaltigen Entwicklung in Erwägung ziehen. Außerdem
können sie besondere Absprachen mit Gebern und Finanzierungsinstitutionen
für die Durchführung von Projekten treffen, die zusätzliche
finanzielle Mittel erfordern.
I. Regionale und subregionale Zusammenarbeit und Umsetzung
38.29 Die regionale und subregionale Zusammenarbeit
wird ein wichtiger Bestandteil der Ergebnisse der Konferenz sein. Die Regionalkommissionen,
regionalen Entwicklungsbanken und Organisationen der regionalen wirtschaftlichen
und technischen Zusammenarbeit können innerhalb ihres jeweils vereinbarten
Mandats zu diesem Prozeß folgendermaßen beitragen:
a) durch Förderung des Aufbaus regionaler und subregionaler Kapazitäten;
b) durch Förderung der Integration von Umweltbelangen in die regionale
und subregionale Entwicklungspolitik;
c) gegebenenfalls durch Förderung einer regionalen und subregionalen
Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden und mit nachhaltiger Entwicklung
zusammenhängenden Fragen.
38.30 Die Regionalkommissionen sollen bei der Koordinierung
regionaler und subregionaler Maßnahmen durch sektorale und sonstige
Gremien der Vereinten Nationen gegebenenfalls eine führende Rolle
spielen und Länder auf ihrem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung
unterstützen. Die Kommissionen und Regionalprogramme innerhalb des
Systems der Vereinten Nationen sowie andere regionale Organisationen sollen
gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Änderung laufender Maßnahmen
unter Berücksichtigung der Agenda 21 überprüfen.
38.31 Es bedarf einer aktiven Zusammenarbeit und
Mitarbeit der Regionalkommissionen und anderer einschlägiger Organisationen,
regionaler Entwicklungsbanken, nichtstaatlicher Organisationen und anderer
Institutionen auf regionaler Ebene. UNEP und UNDP hätten zusammen
mit den Regionalkommissionen eine entscheidende Rolle zu übernehmen,
insbesondere was die Bereitstellung der notwendigen Hilfe betrifft, wobei
der Schwerpunkt auf dem Aufbau und der Stärkung der nationalen Kapazitäten
der Mitgliedsstaaten liegen soll.
38.32 Bei der Umsetzung von Projekten zur Eindämmung
der Umweltzerstörung oder deren Auswirkungen und zur Unterstützung
von Ausbildungsprogrammen im Bereich der Umweltplanung und des Umweltmanagements
für einer nachhaltigen Entwicklung bedarf es auf regionaler Ebene
einer engeren Zusammenarbeit zwischen UNEP und UNDP gemeinsam mit anderen
einschlägigen Institutionen.
38.33 Zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen
technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit fällt eine wichtige
Aufgabe bei der Unterstützung von Regierungen zu, koordinierte Maßnahmen
zur Lösung von Umweltproblemen zu ergreifen, die von regionaler Tragweite
sind.
38.34 Regionale und subregionale Organisationen
sollen bei der Umsetzung der in der Agenda 21 enthaltenen Bestimmungen
im Hinblick auf die Bekämpfung der Dürren und der Wüstenbildung
eine wichtige Funktion übernehmen. UNEP, UNDP und UNSO sollen diese
Organisationen unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten.
38.35 Die Zusammenarbeit zwischen regionalen und
subregionalen Organisationen sowie einschlägigen Organisationen des
Systems der Vereinten Nationen soll gegebenenfalls in anderen sektoralen
Bereichen unterstützt werden.
J. Umsetzung auf nationaler Ebene
38.36 Den Staaten fällt im Rahmen des Folgeprozesses
der Konferenz und der Umsetzung der Agenda 21 eine wichtige Rolle zu. Die
auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sollen von allen Ländern
in integrierter Form unternommen werden, damit Umwelt- und Entwicklungsfragen
in kohärenter Weise behandelt werden können.
38.37 Grundsatzentscheidungen und Maßnahmen
auf nationaler Ebene, die auf die Unterstützung und Umsetzung der
Agenda 21 ausgerichtet sind, sollen vom System der Vereinten Nationen auf
Ersuchen unterstützt werden.
38.38 Außerdem könnten die Staaten die
Erstellung nationaler Berichte erwägen. In diesem Zusammenhang sollen
die Organe des Systems der Vereinten Nationen auf Ersuchen den Ländern,
insbesondere Entwicklungsländern, Unterstützung gewähren.
Die Länder könnten auch die Ausarbeitung nationaler Aktionspläne
zur Umsetzung der Agenda 21 erwägen.
38.39 Bestehende Hilfskonsortien, Beratungsgruppen
und Runde Tische sollen sich vermehrt bemühen, Umweltaspekte und diesbezügliche
Entwicklungsziele in ihre Entwicklungshilfestrategien einzubinden und eine
Umorientierung und entsprechende Anpassung ihrer Mitgliedschaft und ihrer
Geschäftstätigkeit in Betracht zu ziehen, um diesen Prozeß
zu erleichtern und um die nationalen Bemühungen um eine Integration
von Umwelt und Entwicklung besser unterstützen zu können.
38.40 Möglicherweise wollen die Staaten eine
eigene nationale Koordinierungsstruktur für den Folgeprozeß
der Agenda 21 aufbauen. Innerhalb dieser Struktur, die sich den Sachverstand
nichtstaatlicher Organisationen zunutze machen würde, könnten
den Vereinten Nationen Vorlagen unterbreitet oder andere einschlägige
Informationen übermittelt werden.
K. Zusammenarbeit zwischen den Gremien der Vereinten Nationen und internationalen
Finanzierungsorganisationen
38.41 Der Erfolg des Folgeprozesses der Konferenz
hängt von einer funktionierenden Verbindung zwischen konkreten Maßnahmen
und finanzieller Unterstützung ab; dazu bedarf es einer engen und
wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Gremien der Vereinten Nationen und
den multilateralen Finanzierungsorganisationen. Der Generalsekretär
und die Leiter der Programme und Organisationen der Vereinten Nationen
sowie der multilateralen Finanzierungsorganisationen tragen bei der Herstellung
einer solchen Zusammenarbeit eine besondere Verantwortung, und zwar nicht
nur im Rahmen des hochrangigen Koordinationsmechanismus der Vereinten Nationen
(Ver-waltungsausschuß für Koordinierung), sondern auch auf regionaler
und nationaler Ebene. Insbesondere die Vertreter multilateraler Finanzierungsinstitutionen
und mechanismen sowie des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (IFAD) sollen aktiv an den Beratungen der zwischenstaatlichen
und für den Folgeprozeß der Agenda 21 verantwortlichen Struktur
beteiligt werden.
L. Nichtstaatliche Organisationen
38.42 Die nichtstaatlichen Organisationen und die
gesellschaftlich wichtigen Gruppen sind wichtige Partner bei der Umsetzung
der Agenda 21. Einschlägige nichtstaatliche Organisationen, einschließlich
der Wissenschaft, des privaten Sektors und von Frauengruppen, sollen die
Möglichkeit haben, einen eigenen Beitrag zu leisten und entsprechende
Beziehungen mit dem System der Vereinten Nationen aufzubauen. Nichtstaatliche
Organisationen in Entwicklungsländern und ihre selbstorganisierenden
Netzwerke sollen unterstützt werden.
38.43 Das System der Vereinten Nationen einschließlich
der internationalen Finanz- und Entwicklungsorganisationen sowie sämtliche
zwischenstaatliche Organisationen und Foren sollen in Absprache mit nichtstaatlichen
Organisationen Maßnahmen ergreifen,
a) um transparente und wirksame Mittel zu entwerfen, damit auch nichtstaatliche
Organisationen einschließlich derer, die mit wichtigen Gruppen in
Verbindung stehen, an dem Prozeß zur Überprüfung und Evaluierung
der Umsetzung der Agenda 21 auf allen Ebenen beteiligt werden, und um ihren
Beitrag dazu zu fördern;
b) um die Ergebnisse der Prüfsysteme und Evaluierungsverfahren
nichtstaatlicher Organisationen in einschlägigen Berichten des Generalsekretärs
an die Generalversammlung und alle einschlägigen Organisationen der
Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen und Foren im
Hinblick auf die Agenda 21 in Übereinstimmung mit dem Überprüfungsprozeß
zu berücksichtigen.
38.44 Es sollen Verfahren für eine Stärkung
der Rolle nichtstaatlicher Organisationen festgelegt werden, einschließlich
derer, die mit wichtigen Gruppen in Verbindung stehen, wobei die Akkreditierung
nach den während der Konferenz verwendeten Verfahren erfolgen soll.
Diesen Organisationen soll Zugang zu Berichten und anderen Informationen
des Systems der Vereinten Nationen gewährt werden. Die Generalversammlung
soll frühzeitig Möglichkeiten einer verstärkten Einbeziehung
nichtstaatlicher Organisationen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen
in den Folgeprozeß der Konferenz prüfen.
38.45 Die Konferenz nimmt sonstige institutionelle
Initiativen zur Umsetzung der Agenda 21 wie etwa die Bildung eines nichtstaatlichen
Erdrates (Earth Council) und den Vorschlag, einen Kurator für künftige
Generationen zu ernennen, sowie andere Initiativen von Kommunen und Wirtschaftssektoren
zur Kenntnis.
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