Transfer umweltverträglicher Technologien, Kooperation und Stärkung von personellen und institutionellen Kapazitäten
34.1 Umweltverträgliche Technologien schützen
die Umwelt, sind sauberer, nutzen alle Rohstoffe auf eine nachhaltigere
Weise, führen Abfälle und Produkte vermehrt einem Recycling zu
und gehen mit den verbleibenden Reststoffen besser um als die Technologien,
an deren Stelle sie getreten sind.
34.2 Im Zusammenhang mit der schadstoffbedingten
Umweltverschmutzung sind unter umweltverträglichen Technologien abfallarme
oder abfallfreie verfahrens- beziehungsweise produktbezogene Technologien
zu verstehen. Dazu gehören auch nachgeschaltete Entsorgungs- und Reinigungstechnologien.
34.3 Bei umweltverträglichen Technologien handelt
es sich nicht um einzelne Verfahren oder technische Hilfsmittel, sondern
um Gesamtsysteme, die sowohl Know-how, Verfahren, Güter und Dienstleistungen
sowie technische Einrichtungen als auch Organisation und Management umfassen.
Dies bedeutet, daß bei der Erörterung der Transfer von Technologien
auch die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die örtlichen
Gegebenheiten im Hinblick auf den Aufbau der im Zusammenhang mit den jeweils
ausgewählten Technologien erforderlichen personellen uns institutionellen
Kapazitäten anzusprechen sind; auch geschlechtsspezifische Gesichtspunkte
gehören dazu. Umweltverträgliche Technologien sollen mit den
auf nationaler Ebene festgelegten sozioökonomischen, kulturellen und
ökologischen Prioritäten vereinbar sein.
34.4 Es gilt, günstige Voraussetzungen für
den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und für deren
Transfer insbesondere an Entwicklungsländer zu schaffen, und zwar
durch unterstützende, die technologische Zusammenarbeit fördernde
Maßnahmen, die es ermöglichen sollen, das erforderliche technologische
Know-how weiterzugeben sowie die wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für den effizienten Einsatz und die Weiterentwicklung
der weitergegebenen Technologien zu schaffen. Technologische Zusammenarbeit
setzt gemeinsame Anstrengungen von Unternehmen und Regierungen, von "Technologielieferanten"
sowie von "Technologieempfängern" voraus. Eine solche Zusammenarbeit
erfordert deshalb einen immer wieder neu zu vollziehenden Prozeß,
an dem Regierung, Privatwirtschaft sowie Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
beteiligt sind und durch den bei der Transfer von Technologien optimale
Ergebnisse erzielt werden sollen. Eine langfristig erfolgreiche Partnerschaft
im Rahmen der technologischen Zusammenarbeit setzt notwendigerweise eine
fortlaufende systematische Aus- und Fortbildung sowie einen kontinuierlichen
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten auf
allen Ebenen und über einen längeren Zeitraum voraus.
34.5 Ziel der im vorliegenden Kapitel vorgeschlagenen
Maßnahmen ist eine Verbesserung der Informationsvoraussetzungen und
-abläufe sowie des Zugangs zu Technologien (unter Einbeziehung des
Standes der Technik und des dazugehörigen Know-hows) und deren Transfer,
insbesondere an Entwicklungsländer, den Stärkung der personellen
und institutionellen Kapazitäten sowie Kooperationsvereinbarungen
und Partnerschaften im technologischen Bereich, um eine nachhaltige Entwicklung
zu fördern. Neue und leistungsfähige Technologien sind von wesentlicher
Bedeutung, um insbesondere die Entwicklungsländer besser zu befähigen,
das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen, um die Weltwirtschaft
in Gang zu halten, um die Umwelt zu schützen und um Armut und Elend
zu bekämpfen. Im Rahmen dieser Aktivitäten gilt es, eine Verbesserung
der derzeit angewandten Technologien und gegebenenfalls ihren Ersatz durch
leichter zugängliche und umweltverträglichere Technologien anzustreben.
Handlungsgrundlage
34.6 Besondere Zusagen und Vereinbarungen im Zusammenhang
mit der Transfer von Technologien, die im Rahmen spezifischer internationaler
Instrumente zu beschließen sind, bleiben vom vorliegenden Kapitel
der Agenda 21 unberührt.
34.7 Die Verfügbarkeit wissenschaftlicher und
technologischer Informationen sowie der Zugang zu umweltverträglichen
Technologien und deren Transfer sind wesentliche Voraussetzungen für
eine nachhaltige Entwicklung. Ausreichende Informationen über die
Umweltaspekte gegenwärtig verwendeter Technologien bereitzustellen,
erfordert zwei miteinander zusammenhängende Teilschritte: zum einen
die Aufstockung der vorhandenen Informationen über gegenwärtige
und dem Stand der Technik entsprechenden Technologien, einschließlich
ihrer Umweltrisiken, und zum anderen die Verbesserung des Zugangs zu umweltverträglichen
Technologien.
34.8 Vorrangiges Ziel eines verbesserten Zugangs
zu technologischer Information ist das Ermöglichen einer informierten
Wahl mit anschließendem Zugang zu solchen Technologien und ihrer
Transfer sowie der Stärkung des eigenen technologischen Potentials
der einzelnen Länder.
34.9 Ein umfangreicher Bestand an nützlichem
technologischem Wissen ist allgemein zugänglich. Es gilt, den Entwicklungsländern
den Zugang zu Technologien zu ermöglichen, die patentrechtlich nicht
geschützt sind oder diesen Schutz inzwischen verloren haben. Außerdem
müßten die Entwicklungsländer auch Zugang zum erforderlichen
Know-how und Sachverstand bekommen, der den wirksamen Einsatz der vorstehend
genannten Technologien gewährleistet.
34.10 Zu prüfen sind die Rolle des patentrechtlichen
Schutzes und des Schutzes geistigen Eigentums sowie ihre Auswirkungen auf
den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und deren Transfer
insbesondere an Entwicklungsländer. Außerdem ist das Konzept
eines gesicherten Zugangs der Entwicklungsländer zu umweltverträglichen
Technologien in seiner Beziehung zu Eigentumsrechten näher zu untersuchen,
um wirksame Handlungskonzepte zur Deckung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer
in diesem Bereich entwickeln zu können.
34.11 Patentrechtlich geschützte Technologien
sind auf kommerziellem Weg beschaffbar, und die internationale Wirtschaft
ist ein wichtiges Medium zur Transfer von Technologien. Es soll versucht
werden, das vorhandene Wissenspotential zu erschließen und es mit
vor Ort vorhandenen Innovationen neu zu kombinieren, um alternative Technologien
zu schaffen. Parallel zur weiteren Prüfung von Konzepten und Modalitäten
für die Gewährleistung eines gesicherten Zugangs - insbesondere
der Entwicklungsländer - zu umweltverträglichen Technologien,
einschließlich dem Stand der Technik entsprechenden Technologien,
soll ein besserer Zugang zu umweltverträglichen Technologien gefördert,
erleichtert und gegebenenfalls finanziert werden, während faire Anreize
den Innovatoren geboten werden sollen, die zur Förderung von Forschung
und Entwicklung neuer umweltverträglicher Technologien beitragen.
34.12 Die Empfängerländer brauchen Technologie
und verstärkte Unterstützung für den weiteren Ausbau ihrer
technisch-wissenschaftlichen, fachlichen und dazugehörigen Kapazitäten,
wobei die bereits vorhandenen Technologien und Kapazitäten zu berücksichtigen
sind. Diese Unterstützung würde den Ländern, und zwar insbesondere
den Entwicklungsländern, die Möglichkeit geben, eine durchdachtere
technologische Wahl zu treffen. Diese Länder könnten sich dann
bereits vor der Transfer umweltverträglicher Technologien ein besseres
Bild von diesen Technologien machen und sie richtig anwenden und mit ihnen
richtig umgehen lernen, und sie könnten bereits vorhandene Technologien
verbessern und auf die eigenen Entwicklungsbedürfnisse und -prioritäten
abstimmen.
34.13 Ein gewisser Bestand an Forschungs- und Entwicklungskapazitäten
ist unabdingbar für die erfolgreiche Verbreitung und den wirksamen
Einsatz umweltverträglicher Technologien sowie deren Entwicklung im
eigenen Land. Bildungs- und Ausbildungsprogramme sollen den Bedürfnissen
spezifischer zielorientierter Forschungsaktivitäten Rechnung tragen
und darauf abzielen, Fachleute hervorzubringen, die sich mit umweltverträglichen
Technologien auskennen und interdisziplinär ausgerichtet sind. Zur
Schaffung dieses unabdingbaren Bestands an Kapazitäten ist der Auf-
und Ausbau der Fähigkeiten in folgenden Berufsbereichen erforderlich:
Handwerker, Facharbeiter und Techniker, mittleres Management, Wissenschaftler,
Ingenieure sowie Lehrpersonal; hinzu kommt die Entwicklung der dazugehörigen
sozialen und betrieblichen Versorgungssysteme. Die Transfer umweltverträglicher
Technologien setzt außerdem voraus, daß diese Technologien
in innovativer Weise an die jeweilige örtliche oder nationale Kultur
angepaßt und in diese integriert werden müssen.
Ziele
34.14 Folgende Ziele werden vorgeschlagen:
a) die Unterstützung bei der Sicherstellung des Zugangs insbesondere
der Entwicklungsländer zu wissenschaftlichen und technologischen Informationen,
einschließlich Informationen über Technologein, die dem Stand
der Technik entsprechen;
b) die Förderung, Erleichterung und wo nötig Finanzierung
des Zugangs zu umweltverträglichen Technologien sowie des dazugehörigen
Know-how insbesondere an die Entwicklungsländer zu günstigen
Bedingungen, einschließlich einvernehmlich festgelegter konzessionärer
Bedingungen und Vorzugsbedingungen, wobei die Notwendigkeit des Schutzes
geistigen Eigentums sowie die speziellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer
im Zusammenhang mit der Umsetzung der Agenda 21 zu berücksichtigen
sind;
c) die Erleichterung der Beibehaltung und Förderung umweltverträglicher
einheimischer Technologien, die insbesondere in Entwicklungsländern
vernachlässigt oder verdrängt worden sein können, wobei
den vorrangigen Bedürfnissen des jeweiligen Landes und der sich gegenseitig
ergänzenden Rolle von Mann und Frau besondere Aufmerksamkeit gebührt;
d) die Unterstützung der Stärkung entsprechender personeller
und institutioneller Kapazitäten im eigenen Land, insbesondere in
den Entwicklungsländern, damit diese Länder umweltverträgliche
Technologien bewerten und übernehmen, mit ihnen umgehen und sie einsetzen
können. Erreicht werden könnte dies unter anderem durch
i) Entwicklung der menschlichen Ressourcen;
ii) Verstärkung der institutionellen Kapazitäten für
die Forschung und Entwicklung und für die Programmdurchführung;
iii) integrierte sektorale Bewertung des Technologiebedarfs in Übereinstimmung
mit den für die Umsetzung der Agenda 21 auf nationaler Ebene im jeweiligen
Land bestehenden Plänen, Zieleen und Prioritäten;
e) die Förderung langfristiger technologiebezogener Partnerschaften
zwischen Trägern und potentiellen Nutzern umweltverträglicher
Technologien.
Maßnahmen
(a) Aufbau internationaler Informationsaustauschnetze zur Verknüpfung
nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Systeme
34.15 Die bestehenden nationalen, subregionalen,
regionalen und internationalen Informationssysteme sollen weiterentwickelt
und durch regionale Clearing-Stellen miteinander verknüpft werden,
wobei jeweils größere Bereiche der Wirtschaft wie etwa die Landwirtschaft,
die Industrie und die Energiewirtschaft erfaßt werden sollen. In
ein solches Informationsnetz könnten unter anderem auch die nationalen,
subregionalen und regionalen Patentämter einbezogen werden, die über
die entsprechende Ausstattung verfügen, um Berichte über den
Stand der Technik zu liefern. Über die Netzwerke der Clearing-Stellen
würden Informationen über verfügbare Technologien, ihre
Bezugsquellen, über die mit ihnen verbundenen Umweltrisiken und in
groben Zügen auch die Bedingungen, zu denen sie erhältlich sind,
verbreitet werden. Diese Stellen würden auf Anforderungsbasis arbeiten
und sich am Informationsbedarf der Endbenutzer ausrichten. Sie würden
die positive Rolle und die Leistungen internationaler, regionaler und subregionaler
Organisationen, der Unternehmen, der Gewerkschaften, nichtstaatlicher Organisationen,
der Regierungen der einzelnen Länder und auch neu aufgebaute oder
erweiterte nationale Informationsnetzwerke mit berücksichtigen.
34.16 Die internationalen und regionalen Clearing-Stellen
würden, soweit erforderlich, die Initiative ergreifen, wenn es darum
geht, Benutzern bei der Ermittlung ihres Bedarfs und bei der Transfer der
Informationen, die diesen Bedarf decken, behilflich zu sein, auch unter
Inanspruchnahme vorhandener Systeme zur Nachrichtenübermittlung und
zur Information der Öffentlichkeit sowie sonstiger Kommunikationssysteme.
Die auf diesem Wege weitergegebenen Informationen wären auf die detaillierte
Beschreibung konkreter Fälle ausgerichtet, in denen umweltverträgliche
Technologien erfolgreich entwickelt und angewandt wurden. Um gute Arbeit
leisten zu können, müssen die Clearing-Stellen nicht nur Informationen
liefern, sondern auch Hinweise auf andere Dienstleistungen, einschließlich
Quellen für Beratung, Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, Bezugsquellen
von Technologien und Technologiefolgenabschätzungen geben. Sie würden
auf diese Weise den Aufbau von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
und Partnerschaften aller Art erleichtern.
34.17 Eine Bestandsaufnahme vorhandener internationaler
oder regionaler Clearing-Stellen beziehungsweise Informationsaustauschsysteme
soll von den einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen durchgeführt
werden. Die bestehende Struktur soll, soweit erforderlich, verstärkt
und verbessert werden. Gegebenenfalls sollen zusätzliche Informationssysteme
aufgebaut werden, um etwaige Lücken in diesem internationalen Netzwerk
zu schließen.
(b) Unterstützung und Förderung des Zugangs zur Transfer
von Technologien
34.18 Die Regierungen und internationale Organisationen
sollen die Einführung wirksamer Modalitäten für den Zugang
zu umweltverträglichen Technologien und deren Transfer insbesondere
an die Entwicklungsländer durch entsprechende Aktivitäten fördern
und auch die Privatwirtschaft hierzu ermutigen, so auch durch
a) die Erarbeitung von Strategien und Programmen für eine wirksame
Transfer von umweltverträglichen Technologien, die öffentliches
Eigentum oder nicht mehr geschützt sind;
b) die Schaffung günstiger Bedingungen, um die Privatwirtschaft
und die öffentliche Hand zur Innovation, zur Vermarktung und zur Nutzung
umweltverträglicher Technologien anzuregen;
c) die Prüfung durch die Regierungen und, soweit erforderlich,
durch einschlägige Organisationen, ob die gegenwärtig angewandten
Strategien, einschließlich Subventionen und steuerlicher Maßnahmen,
sowie Rechtsvorschriften den Zugang zu umweltverträglichen Technologien
und deren Transfer und Einführung fördern oder behindern;
d) die Befassung - in einem Umwelt und Entwicklung voll integrierenden
Rahmen - mit Hemmnissen für den Transfer von in privater Hand befindlichen
umweltverträglichen Technologien sowie die Einführung geeigneter
allgemeiner Maßnahmen zum Abbau dieser Hindernisse bei gleichzeitiger
Schaffung gezielter steuerlicher und sonstiger Anreize für den Transfer
solcher Technologien;
e) die Ergreifung folgender Maßnahmen, insbesondere in den Entwicklungsländern,
im Falle von in privater Hand befindlichen Technologien:
i) die Schaffung und die Verbesserung geeigneter Anreize steuerlicher
und sonstiger Art durch die Industrieländer und andere Länder,
die dazu in der Lage sind, um die Transfer umweltverträglicher Technologien
durch Unternehmen, insbesondere an die Entwicklungsländer, als integralen
Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
ii) die Förderung des Zugangs zu patentrechtlich geschützten
umweltverträglichen Technologien und deren Transfer insbesondere an
die Entwicklungsländer;
iii) den Erwerb von Patenten und Lizenzen auf kommerzieller Basis zur
Transfer an die Entwicklungsländer auf nichtkommerzieller Basis als
Teil der Entwicklungszusammenarbeit zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung,
wobei die Notwendigkeit eines Schutzes geistigen Eigentums zu berücksichtigen
ist;
iv) in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen
Übereinkommen, denen die Staaten beigetreten sind, und unter den darin
anerkannten spezifischen Bedingungen die Ergreifung von Maßnahmen
zur Verhinderung eines Mißbrauchs des Schutzes geistigen Eigentums,
einschließlich Regelungen für dessen Erwerb durch Zwangslizenzen,
unter Berücksichtigung einer gerechten und angemessenen Entschädigung;
v) die Bereitstellung finanzieller Ressourcen zum Erwerb umweltverträglicher
Technologien, um insbesondere den Entwicklungsländern die Möglichkeit
zu geben, auch solche Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung zu ergreifen, die für sie eine besondere oder außergewöhnliche
Belastung mit sich bringen würden;
f) die Entwicklung von Mechanismen für den Zugang zu umweltverträglichen
Technologien und deren Transfer insbesondere an die Entwicklungsländer,
wobei die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Aushandlung eines
internationalen Verhaltenskodexes für den Transfer von Technologien,
wie von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
(UNCTAD) auf ihrer 8. Tagung im Februar 1992 in Cartagena de Indias in
Kolumbien beschlossen, berücksichtigt werden soll.
(c) Verbesserung der Kapazitäten zur Entwicklung und zum Umgang
mit umweltverträglichen Technologien
34.19 Auf subregionaler, regionaler und internationaler
Ebene sollen entsprechende Rahmenbedingungen zur Entwicklung, Transfer
und Anwendung umweltverträglicher Technologien und des entsprechenden
technischen Know-hows unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse
der Entwicklungsländer geschaffen und/oder verstärkt werden,
indem solche Aufgaben bereits bestehenden Gremien zusätzlich übertragen
werden. Solche Rahmenbedingungen würden Initiativen sowohl der Entwicklungs-
als auch der Industrieländer zur Intensivierung der Forschung, Entwicklung
und Transfer umweltverträglicher Technologien erleichtern - in vielen
Fällen durch Partnerschaften innerhalb einzelner Länder und zwischen
Ländern sowie zwischen Wissenschaft und Technik, der Wirtschaft und
den Regierungen.
34.20 In den einzelnen Ländern sollen Kapazitäten
zur Bewertung und Entwicklung neuer Technologien sowie zum Umgang mit ihnen
und zu ihrer Anwendung entwickelt werden. Dazu bedarf es der Stärkung
der bestehenden institutionellen Trägerstrukturen, der Aus- und Fortbildung
von Personal auf allen Ebenen und der Unterweisung der Endbenutzer der
betreffenden Technologie.
(d) Einrichtung eines Gemeinschaftsnetzes von Forschungszentren
34.21 Es soll ein Gemeinschaftsnetz nationaler,
subregionaler, regionaler und internationaler Forschungszentren errichtet
werden, die sich mit umweltverträglichen Technologien befassen, damit
der Zugang zu umweltverträglichen Technologien sowie ihre Entwicklung,
der Umgang mit ihnen und ihre Transfer, einschließlich der Transfer
und der Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern und zwischen Industrie-
und Entwicklungsländern, gefördert wird; dies soll in erster
Linie auf der Grundlage vorhandener, mit den nationalen Einrichtungen verknüpfter
subregionaler oder regionaler Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationszentren
und in enger Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor geschehen.
(e) Unterstützung von Kooperations- und Hilfsprogrammen
34.22 Für Kooperations- und Hilfsprogramme,
einschließlich der von Einrichtungen der Vereinten Nationen, internationalen
Organisationen und sonstigen dafür in Frage kommenden öffentlich-rechtlichen
und privaten Organisationen bereitgestellten Programme, die insbesondere
für die Entwicklungsländer bestimmt sind, soll in der Forschung
und Entwicklung und beim Ausbau der technologischen und personellen Kapazitäten
in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Unterhaltung, Abschätzung des
nationalen Technologiebedarfs, Umweltverträglichkeitsprüfungen
und nachhaltige Entwicklungsplanung Unterstützung gewährt werden.
34.23 Ebenfalls unterstützt werden sollen nationale,
subregionale, regionale, multilaterale und bilaterale Programme für
die wissenschaftliche Forschung, die Informationsverbreitung und die Technologieentwicklung
zwischen Entwicklungsländern, auch durch Einbeziehung sowohl öffentlicher
als auch privater Unternehmen und Forschungseinrichtungen, sowie die Mittelaufbringung
für die technische Zusammenarbeit zwischen Programmen der Entwicklungsländer
in diesem Bereich. Dazu gehört auch die Herstellung von Verbindungen
zwischen diesen Einrichtungen, um ein Höchstmaß an Effizienz
in bezug auf Kenntnis, Verbreitung und Einsatz von Technologien für
eine nachhaltige Entwicklung zu erzielen.
34.24 Die Aufstellung globaler, regionaler und subregionaler
Programme soll mit einer Festlegung und Bewertung der regionalen, subregionalen
und nationalen bedürfnisorientierten Prioritäten einhergehen.
Pläne und Untersuchungen zur Unterstützung dieser Programme sollen
als Grundlage für eine potentielle Finanzierung durch multilaterale
Entwicklungsbanken, bilaterale Organisationen, die Privatwirtschaft und
nichtstaatliche Organisationen dienen.
34.25 Besuchsprogramme sollen gefördert werden,
und die auf freiwilliger Basis erfolgende Rückkehr qualifizierter
Fachleute für umweltverträgliche Technologien aus den Entwicklungsländern,
die zur Zeit in Einrichtungen der Industrieländer arbeiten, soll erleichtert
werden.
(f) Technologiefolgenabschätzung zur Unterstützung des Umgangs
mit umweltverträglichen Technologien
34.26 Die internationale Staatengemeinschaft, insbesondere
auch die Einrichtungen der Vereinten Nationen, internationale Organisationen
und sonstige geeignete, auch private, Organisationen sollen mithelfen,
Erfahrungen auszutauschen und die erforderlichen Kapazitäten zur Abschätzung
des Technologiebedarfs, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu
schaffen, um diesen die Möglichkeit zu geben, ihre Wahl auf der Grundlage
umweltverträglicher Technologien zu treffen. Sie sollen
a) im Bereich Technologiefolgenabschätzung die für den Umgang
mit umweltverträglichen Technologien erforderlichen Voraussetzungen
- einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung und Risikoabschätzung
- schaffen, wobei geeignete Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Transfer
von Technologien, die aus Umweltschutzgründen oder gesundheitlichen
Gründen einem Verbot unterliegen, gebührend zu berücksichtigen
sind;
b) das internationale Netzwerk regionaler, subregionaler oder nationaler
Technologiefolgenabschätzungszentren für umweltverträgliche
Technologien im Verbund mit Clearing-Stellen verstärken, um die vorstehend
genannten Quellen der Technologiefolgenabschätzung zum Nutzen aller
Völker zu erschließen. Diese Zentren könnten im Prinzip
den jeweiligen nationalen Gegebenheiten angepaßte Beratungs- und
Schulungsmöglichkeiten bieten und den Aufbau nationaler Kapazitäten
zur Technologiefolgenabschätzung im Zusammenhang mit umweltverträglichen
Technologien fördern. Bevor dafür völlig neue Einrichtungen
geschaffen werden, soll die Möglichkeit der Übertragung dieser
Aufgabe an bereits bestehende regionale Organisationen eingehend geprüft
werden; auch die Finanzierung dieser Arbeit durch Partnerschaften zwischen
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen soll gegebenenfalls
geprüft werden.
(g) Kooperationsvereinbarungen und Partnerschaften
34.27 Langfristige Kooperationsvereinbarungen zwischen
Unternehmen der Industrieländer und der Entwicklungsländer zur
Entwicklung umweltverträglicher Technologien sollen gefördert
werden. Multinationale Unternehmen als Hochburgen knapper, zum Schutz und
zur Verbesserung der Umwelt erforderlicher Fachkenntnisse haben eine besondere
Funktion und auch ein besonderes Interesse, wenn es um die Förderung
der Zusammenarbeit bei der Transfer von Technologien und damit zusammenhängenden
Fragen geht, da sie ein wichtiges Medium für eine solche Transfer
und für den Aufbau eines entsprechend ausgebildeten Arbeitskräftepotentials
und einer entsprechenden Infrastruktur sind.
34.28 Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen
zwischen Technologielieferanten und -empfängern unter Berücksichtigung
der politischen Prioritäten und Zieleen von Entwicklungsländern
soll gefördert werden. Zusammen mit ausländischen Direktinvestitionen
könnten diese Unternehmen ein wichtiges Medium für die Transfer
umweltverträglicher Technologien darstellen. Im Rahmen solcher Gemeinschaftsunternehmen
und Direktinvestitionen könnten bewährte Verfahrensweisen im
Bereich des Umweltmanagements weitergegeben und weitergeführt werden.
Instrumente zur Umsetzung
Finanzierung und Kostenabschätzung
34.29 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten
(1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Kapitel
genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf 450 bis
600 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form
konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft.
Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen
Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung.
Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien
und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
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