Finanzielle Ressourcen und Finanzierungsmechanismen
33.1 In ihrer Resolution 44/228 vom 22. Dezember
1989 beschloß die Generalversammlung unter anderem, daß die
Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung nach
Möglichkeiten zur Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller
Ressourcen, insbesondere an Entwicklungsländer, für umweltverträgliche
Entwicklungsprogramme und -projekte in Übereinstimmung mit nationalen
Entwicklungszielen, -prioritäten und -plänen suchen und Möglichkeiten
einer wirksamen Überwachung der Bereitstellung solcher neuer und zusätzlicher
finanzieller Ressourcen, insbesondere an Entwicklungsländer, prüfen
soll, um die internationale Staatengemeinschaft in die Lage zu versetzen,
ausgehend von präzisen und verläßlichen Daten weitere angemessene
Schritte zu unternehmen;
nach Möglichkeiten zur Bereitstellung zusätzlicher finanzieller
Ressourcen für Maßnahmen suchen soll, die auf die Lösung
gravierender Umweltprobleme, die von globalem Belang sind, und insbesondere
auf die Unterstützung derjenigen Länder - insbesondere Entwicklungsländer
- ausgerichtet sind, für die die Durchführung derartiger Maßnahmen
aufgrund insbesonders mangelnder finanzieller Ressourcen, mangelnder Fachkompetenz
oder mangelnder technischer Kapazitäten eine besondere oder außergewöhnliche
Belastung mit sich bringen würde;
unterschiedliche Finanzierungsmechanismen, einschließlich freiwilliger,
sowie die Möglichkeit eines internationalen Sonderfonds und anderer
neuartiger Konzepte prüfen soll, um auf einer günstigen Basis
die wirksamste und schnellste Form des Transfers umweltverträglicher
Technologien an die Entwicklungsländer zu gewährleisten;
den Finanzbedarf für die erfolgreiche Umsetzung von Konferenzbeschlüssen
und -empfehlungen quantifizieren und nach möglichen Beschaffungsquellen
für zusätzliche Ressourcen, darunter auch neuartigen, suchen
soll.
33.2 Das vorliegende Kapitel befaßt sich mit
der Finanzierung der Umsetzung der Agenda 21, in der sich ein globaler
Konsens hinsichtlich der Einbindung von Umweltaspekten in einen beschleunigten
Entwicklungsprozeß widerspiegelt. Für jedes der anderen Kapitel
hat das Sekretariat der Konferenz überschlägige Schätzungen
für die den Entwicklungsländern insgesamt entstehenden Durchführungskosten
und den Bedarf an Zuschüssen oder einer anderen Mittelaufbringung
zu konzessionären Bedingungen seitens der internationalen Staatengemeinschaft
genannt. Diese bringen die Notwendigkeit erheblich größerer
Anstrengungen sowohl der einzelnen Länder als auch der internationalen
Staatengemeinschaft zum Ausdruck.
Handlungsgrundlage
33.3 Das wirtschaftliche Wachstum, die soziale Entwicklung
und die Beseitigung der Armut sind die primären und vorrangigen Prioritäten
in den Entwicklungsländern und sind an sich unabdingbar für die
Erfüllung nationaler und globaler Nachhaltigkeitsziele. In Anbetracht
des durch die Umsetzung der Agenda 21 in ihrer Gesamtheit zu erzielenden
weltweiten Nutzens wird die Bereitstellung wirksamer Mittel an die Entwicklungsländer
- unter anderem auch finanzieller Ressourcen und Technologien - ohne die
es für sie schwierig sein wird, ihren Verpflichtungen in vollem Umfang
nachzukommen, den gemeinsamen Interessen der Industrie- und der Entwicklungsländer
sowie der gesamten Menschheit einschließlich künftiger Generationen
dienen.
33.4 Untätig zu bleiben, könnte höhere
Kosten verursachen als die Umsetzung der Agenda 21. Untätigkeit schmälert
die Wahlmöglichkeiten künftiger Generationen.
33.5 Im Umgang mit Umweltfragen sind besondere Anstrengungen
erforderlich. Globale und lokale Umweltfragen sind ineinander verflochten.
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt befassen
sich mit zwei der wichtigsten weltweiten Fragestellungen.
33.6 Sowohl binnenwirtschaftliche als auch internationale
wirtschaftliche Bedingungen, die den Freihandel und den Zugang zu den Märkten
unterstützen, tragen dazu bei, daß sich Wirtschaftswachstum
und Umweltschutz in allen Ländern - insbesondere in den Entwicklungsländern
und in Ländern, die sich im Stadium des Übergangs zur Marktwirtschaft
befinden - wechselseitig unterstützen (diese Fragen werden in Kapitel
2 ausführlicher behandelt).
33.7 Die internationale Zusammenarbeit zugunsten
einer nachhaltigen Entwicklung soll ebenfalls verstärkt werden mit
dem Ziel, die Bemühungen der Entwicklungsländer, insbesondere
der am wenigsten entwickelten Länder, zu unterstützen und zu
ergänzen.
33.8 Alle Länder sollen überlegen, wie
sich die Agenda 21 im Rahmen eines Umwelt- und Entwicklungsbelange integrierenden
Prozesses in nationale Handlungskonzepte und Programme umsetzen läßt.
Nationale und kommunale Prioritäten sollen unter Verwendung von Mitteln
festgelegt werden, zu denen auch die Beteiligung der Öffentlichkeit
und die Einbeziehung der Gemeinschaft gehört, wobei die Chancengleichheit
von Männern und Frauen unterstützt werden soll.
33.9 Für eine sich entwickelnde Partnerschaft
zwischen allen Ländern der Erde, insbesondere auch zwischen Industrie-
und Entwicklungsländern, werden nachhaltige Entwicklungsstrategien
und eine höhere und vorhersehbare Finanzausstattung zur Unterstützung
längerfristiger Ziele benötigt. Zu diesem Zweck sollen die Entwicklungsländer
ihre eigenen vorrangigen Maßnahmen und ihren eigenen Unterstützungsbedarf
nennen, und die Industrieländer sollen sich verpflichten, diese Prioritäten
zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht können Beratungsgruppen
und runde Tische und andere Mechanismen auf nationaler Ebene eine förderliche
Rolle spielen.
33.10 Zur Umsetzung der umfangreichen, auf eine
nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Programme der Agenda 21 bedarf es
der Bereitstellung beträchtlicher neuer und zusätzlicher finanzieller
Ressourcen an die Entwicklungsländer. Die Gewährung von Zuschüssen
oder von Mitteln zu günstigen Bedingungen soll auf der Grundlage vernünftiger
und ausgewogener Kriterien und Indikatoren erfolgen. Die schrittweise Umsetzung
der Agenda 21 soll mit der Bereitstellung der erforderlichen finanziellen
Ressourcen dieser Art einhergehen. Die Anfangsphase wird durch beträchtliche
frühzeitige Zusagen für eine Mittelaufbringung zu günstigen
Bedingungen beschleunigt.
Ziele
33.11 Die Ziele lauten wie folgt:
a) Festlegung von Maßnahmen in bezug auf finanzielle Ressourcen
und Mechanismen für die Umsetzung der Agenda 21;
b) Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Ressourcen,
die sowohl angemessen als auch vorhersehbar sind;
c) volle Ausschöpfung und fortlaufende qualitative Verbesserung
der für die Umsetzung der Agenda 21 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen.
Maßnahmen
33.12 Die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen
betreffen im wesentlichen die Umsetzung aller anderen Kapitel der Agenda
21.
Möglichkeiten der Umsetzung
33.13 Im allgemeinen erfolgt die Finanzierung der
Umsetzung der Agenda 21 über den eigenen öffentlichen und privaten
Sektor des jeweiligen Landes. Für Entwicklungsländer, insbesondere
die am wenigsten entwickelten Länder, ist die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit
eine Hauptquelle der Fremdfinanzierung, und zur nachhaltigen Entwicklung
und Umsetzung der Agenda 21 sind beträchtliche neue und zusätzliche
Finanzierungsmittel erforderlich. Die Industrieländer bekräftigen
ihre Zusagen, das im Rahmen der Vereinten Nationen vereinbarte Ziel, 0,7
Prozent des Bruttosozialprodukts für die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit
bereitzustellen, zu erreichen und sind - sofern sie dieses Ziel noch nicht
erreicht haben - bereit, ihre Hilfsprogramme zu erweitern, um dieses Ziel
baldmöglichst zu erreichen und eine umgehende und wirksame Umsetzung
der Agenda 21 zu gewährleisten. Einige Länder erklären sich
bereit, das Ziel bis zum Jahr 2000 zu erfüllen. Es wurde beschlossen,
daß die Kommission für nachhaltige Entwicklung die Fortschritte
zur Erreichung dieses Ziels regelmäßig überprüfen
und überwachen soll. Dieser Prüfprozeß soll die Überwachung
der Umsetzung der Agenda 21 planmäßig mit einer Überprüfung
der verfügbaren finanziellen Ressourcen verbinden. Die Länder,
die das Ziel bereits erreicht haben, sollen dazu angehalten und ermutigt
werden, auch in Zukunft zu den gemeinsamen Bemühungen um die Bereitstellung
der beträchtlichen zusätzlichen Ressourcen beizutragen, die zu
mobilisieren sind. Andere Industrieländer erklären sich im Rahmen
ihrer Unterstützung von Reformbemühungen in den Entwicklungsländern
bereit, sich nach besten Kräften zu bemühen, das Volumen ihrer
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit zu erhöhen. In diesem
Zusammenhang wird die Bedeutung einer ausgewogenen Lastenverteilung unter
den Industrieländern anerkannt. Andere Länder - auch diejenigen,
die sich im Stadium des Übergangs zur Marktwirtschaft befinden - können
freiwillig die Zuwendungen der Industrieländer erhöhen.
33.14 Die Finanzierung der Agenda 21 und anderer
Ergebnisse der Konferenz soll in einer Weise erfolgen, daß die Verfügbarkeit
neuer und zusätzlicher Ressourcen maximiert und alle verfügbaren
Finanzierungsquellen und -mechanismen genutzt werden. Dazu gehören
unter anderem
a) die multilateralen Entwicklungsbanken und -fonds:
i) Die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA). Von den verschiedenen
Fragen und Wahlmöglichkeiten, die von den IDA-Vertretern im Zusammenhang
mit der anstehenden 10. Wiederauffüllung des IDA-Fonds zu prüfen
sind, gebührt der vom Präsidenten der Weltbank auf der Konferenz
der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung abgegebenen Erklärung
besondere Beachtung, damit den ärmsten Ländern geholfen wird,
die in der Agenda 21 genannten Ziele für eine nachhaltige Entwicklung
in ihrem Land zu verwirklichen;
ii) Regionale und subregionale Entwicklungsbanken. Die regionalen und
subregionalen Entwicklungsbanken und -fonds sollen eine größere
und wirksamere Rolle bei der Bereitstellung der zur Umsetzung der Agenda
21 benötigten Ressourcen zu konzessionären oder sonstigen günstigen
Bedingungen spielen;
iii) die von der Weltbank, vom Entwicklungsprogramm (UNDP) und vom Umweltprogramm
(UNEP) der Vereinten Nationen gemeinsam verwaltete Globale Umweltfazilität,
deren zusätzliche Zuschüsse und Finanzierungsmittel zu konzessionären
Bedingungen auf die Erzielung eines globalen Umweltnutzens ausgerichtet
sind, soll die vereinbarten Mehrkosten einschlägiger Maßnahmen
im Rahmen der Agenda 21, insbesondere für Entwicklungsländer,
abdecken. Sie soll daher neu strukturiert werden, damit sie unter anderem
auf eine weltweite Beteiligung hinwirken kann;
genügend Flexibilität hat, um ihren Geltungsbereich und ihre
Reichweite, soweit vereinbart, auf einschlägige Programmbereich der
Agenda 21 mit globalem Umweltnutzen auszudehnen;
eine Verwaltungsstruktur gewährleisten kann, die transparent und
von demokratischer Art ist, auch im Hinblick auf die Entscheidungsfindung
und die Geschäftstätigkeit, indem eine ausgewogene und gerechte
Vertretung der Interessen der Entwicklungsländer sichergestellt wird
und den Finanzierungsbemühungen von Geberländern gebührendes
Gewicht zukommt;
die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Ressourcen
in Form von Zuschüssen und konzessionären Kreditbedingungen,
insbesondere für Entwicklungsländer, gewährleisten kann;
die Vorhersehbarkeit des Mittelflusses durch Zuwendungen aus Industrieländern
gewährleisten kann, wobei die Bedeutung einer ausgewogenen Lastenverteilung
zu berücksichtigen ist;
den Zugang zu den Mitteln und ihre Auszahlung zu einvernehmlich festgelegten
Kriterien gewährleisten kann, ohne neue Bedingungen einzuführen;
b) die einschlägigen Sonderorganisationen, sonstigen Gremien der
Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen, denen im Rahmen
der Unterstützung der nationalen Regierungen bei der Umsetzung der
Agenda 21 eine bestimmte Rolle zugewiesen worden ist;
c) multilaterale Institutionen für den Stärkung der personellen
und institutionellen Kapazitäten und die technische Zusammenarbeit.
Dem UNDP sollen die notwendigen finanziellen Ressourcen zur Nutzung seines
Netzwerks von Außendienststellen sowie seines umfassenden Mandats
und seiner umfassenden Erfahrungen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit
zur Verfügung gestellt werden, damit der Stärkung der personellen
und institutionellen Kapazitäten auf Länderebene erleichtert
werden kann, wobei der Sachverstand der Sonderorganisationen und sonstiger
Gremien der Vereinten Nationen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs,
insbesondere des UNEP und auch der multilateralen und regionalen Entwicklungsbanken,
in vollem Umfang genutzt werden soll;
d) bilaterale Hilfsprogramme. Diese Programme müssen zugunsten
der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gestärkt werden;
e) Schuldenerleichterung. Es ist wichtig, für die Schuldenprobleme
der Entwicklungsländer mit niedrigem und mittlerem Einkommen dauerhafte
Lösungen zu finden, damit sie mit den benötigten Mitteln für
eine nachhaltige Entwicklung ausgestattet werden können. Maßnahmen
zur Bewältigung der anhaltenden Schuldenprobleme von Ländern
mit niedrigem und mit mittlerem Einkommen sollen kontinuierlich überprüft
werden. Alle Gläubiger des Pariser Clubs sollen unverzüglich
die Vereinbarung vom Dezember 1991 zur Gewährung von Schuldenerleichterungen
für die ärmsten, stark verschuldeten Länder umsetzen, die
sich einer Strukturanpassung unterziehen; Schuldenerleichterungsmaßnahmen
sollen kontinuierlich beobachtet werden, damit die anhaltenden Schwierigkeiten
dieser Länder beseitigt werden können;
f) Private Finanzierung. Die freiwilligen Beiträge von nichtstaatlicher
Seite, die etwa 10 Prozent der öffentlichen Entwicklungshilfe ausmachen,
könnten erhöht werden.
33.15 Investitionen. Die Mobilisierung höherer
ausländischer Direktinvestitionen und die Transfer von Technologien
sollen durch eine investitionsfördernde nationale Politik und durch
Gemeinschaftsunternehmen und sonstige Modalitäten unterstützt
werden.
33.16 Neuartige Finanzierungsformen. Neue Formen
der Beschaffung neuer öffentlicher und privater Finanzierungsmittel
sollen erkundet werden, insbesondere
a) verschiedene Formen der Schuldenerleichterung neben öffentlichen
Schulden oder Schulden im Rahmen des Pariser Clubs, einschließlich
der vermehrten Anwendung von Schuldenumwandlungen;
b) der Einsatz wirtschafts- und steuerpolitischer Anreize und Mechanismen;
c) die Eignung handelbarer Emissionszertifikate;
d) neue Formen der Mittelaufbringung und freiwillige Beiträge von
privater Seite, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen;
e) die Neuverteilung von Ressourcen, die gegenwärtig für militärische
Zwecke vorgesehen sind.
33.17 Günstige internationale und binnenwirtschaftliche
Rahmenbedingungen, die ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige
Entwicklung ermöglichen, sind insbesondere für die Entwicklungsländer
wichtig für die Erzielung von Nachhaltigkeit.
33.18 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten
(1993-2000) für die Umsetzung der in der Agenda 21 genannten Maßnahmen
in den Entwicklungsländern werden vom Sekretariat der UNCED auf mehr
als 600 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 125 Milliarden
Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite
von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur
um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien
und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
33.19 Die Industrieländer und andere, die hierzu
in der Lage sind, sollen erste finanzielle Zusagen machen, um die Konferenzbeschlüsse
im Kraft zu setzen. Sie sollen der Generalversammlung der Vereinten Nationen
im Herbst 1992 auf ihrer 47. Tagung über solche Pläne und Zusagen
Bericht erstatten.
33.20 Die Entwicklungsländer sollen ebenfalls
damit beginnen, nationale Pläne für nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten,
um die Konferenzbeschlüsse in Kraft zu setzen.
33.21 Die Überprüfung und kontinuierliche
Überwachung der Finanzierung der Agenda 21 ist unbedingt notwendig.
Fragen in bezug auf einen wirksamen Folgeprozeß der Konferenz werden
in Kapitel 38 (Internationale institutionelle Vereinbarungen) behandelt.
Wichtig ist dabei, daß in regelmäßigen Abständen
die Angemessenheit der Finanzierung und der entsprechenden Mechanismen
überprüft wird, wozu auch die Bemühungen um die Verwirklichung
der vereinbarten Ziele des vorliegenden Kapitels, gegebenenfalls einschließlich
Sollvorgaben, gehören.
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