Stärkung der Rolle der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften
Handlungsgrundlage
29.1 Die Bemühungen um die Umsetzung einer Strategie
der nachhaltigen Entwicklung werden Anpassungsprozesse und Handlungsspielräume
auf staatlicher Ebene und auf Unternehmensebene mit sich bringen, von denen
Arbeitnehmer in besonderer Form betroffen sind. Als ihre Interessenvertreter
sind die Gewerkschaften aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem industriellen
Wandel, aufgrund der extrem hohen Priorität, die sie dem Schutz der
Arbeitsumwelt und der dazugehörigen natürlichen Umwelt einräumen,
und aufgrund ihres Engagements für eine sozial verantwortliche wirtschaftliche
Entwicklung wichtige Handlungsträger, um die Erzielung einer nachhaltigen
Entwicklung zu erleichtern. Das bestehende Kooperationsnetzwerk zwischen
den Gewerkschaften und ihren zahlreichen Mitgliedern ist ein wichtiges
Medium, um die theoretischen Ansätze und die praktische Umsetzung
nachhaltiger Entwicklung zu unterstützen. Das bewährte dreigliedrige
System bietet eine gute Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit
zwischen Arbeitnehmern und ihren Vertretern, Regierungen und Arbeitgebern
in ihrem Bemühen um die Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung.
Ziele
29.2 Gesamtziel ist die Bekämpfung der Armut
sowie eine nachhaltige Vollbeschäftigung als Beitrag zu einer sicheren,
sauberen und gesunden Umwelt - sowohl der Arbeitsumwelt als auch der Gemeinschaft
und der natürlichen Umwelt. Arbeitnehmer sollen umfassend an der Umsetzung
und Evaluierung der im Zusammenhang mit der Agenda 21 vorgeschlagenen Maßnahmen
beteiligt werden.
29.3 Um dies zu erreichen, wird die Verwirklichung
folgender Ziele bis zum Jahr 2000 vorgeschlagen:
a) Förderung der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen
der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und Verabschiedung von Gesetzen
zur Unterstützung dieser Übereinkommen;
b) Einführung zweigliedriger und dreigliedriger Systeme in den
Bereichen Sicherheit, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung;
c) Erhöhung der Zahl umweltschutzbezogener Tarifverträge,
die auf die Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sind;
d) Reduzierung von Arbeitsunfällen, berufsbedingten Verletzungen
und Berufskrankheiten nach anerkannten statistischen Berichtsverfahren;
e) Erhöhung des Angebots an Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungsmöglichkeiten
für Arbeitnehmer, insbesondere im Bereich Arbeits- und Umweltschutz.
Maßnahmen
(a) Förderung der Vereinigungsfreiheit
29.4 Damit sich Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften
umfassend und gut informiert an der Unterstützung einer nachhaltigen
Entwicklung beteiligen können, sollen Regierungen und Arbeitgeber
das Recht des einzelnen Arbeitnehmers auf Vereinigungsfreiheit und den
Schutz des Koalitionsrechts, wie durch die Übereinkommen der ILO vorgesehen,
fördern. Die Regierungen sollen die Ratifizierung und Umsetzung dieser
Übereinkommen in Betracht ziehen, sofern sie dies bisher noch nicht
getan haben.
(b) Stärkung der Mitbestimmung und der Konsultation
29.5 Die Regierungen und die Privatwirtschaft sollen
die aktive Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften an der
Gestaltung, Umsetzung und Evaluierung der nationalen und internationalen
Politik und der dazugehörigen Maßnahmen in den Bereichen Umwelt
und Entwicklung, einschließlich der Beschäftigungspolitik, Industriepolitik,
Arbeitsmarktanpassungsprogrammen und Fragen des Technologietransfers, fördern.
29.6 Gewerkschaften, Arbeitgeber und Regierungen
sollen zusammenarbeiten, um die ausgewogene Umsetzung des Konzepts der
nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten.
29.7 Daher sollen gemeinsame (Arbeitgeber/Arbeitnehmer)
oder dreigliedrige (Arbeitgeber/Arbeitnehmer/Regierung) Kooperationsmechanismen
auf Betriebsebene sowie auf kommunaler und staatlicher Ebene eingerichtet
werden, die sich mit Fragen der Sicherheit, der Gesundheit und der Umwelt
befassen, einschließlich einer besonderen Berücksichtigung der
Rechte und der Stellung der Frau am Arbeitsplatz.
29.8 Die Regierungen und die Arbeitgeber sollen sicherstellen,
daß den Arbeitnehmern und ihren Vertretern alle einschlägigen
Informationen zur Verfügung gestellt werden, die ihnen eine wirksame
Mitgestaltung dieser Entscheidungsprozesse ermöglichen.
29.9 Die Gewerkschaften sollen auch in Zukunft Handlungskonzepte
zu allen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung präzisieren, entwickeln
und fördern.
29.10 Die Gewerkschaften und die Arbeitgeber sollen
Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Umweltpolitik schaffen und Prioritäten
für die Verbesserung der Arbeitsumwelt und des Gesamtbeitrags der
Privatwirtschaft zur Entlastung der Umwelt setzen.
29.11 Die Gewerkschaften sollen:
a) sicherzustellen versuchen, daß Arbeitnehmer die Möglichkeit
haben, an Umweltprüfungen (Audits) am Arbeitsplatz und an Umweltverträglichkeitsprüfungen
mitzuwirken;
b) sich an Umwelt- und Entwicklungsaktivitäten innerhalb der örtlichen
Gemeinschaft beteiligen und bei eventuell aufkommenden Problemen von allgemeinem
Interesse ein gemeinsames Vorgehen fördern;
c) eine aktive Rolle bei den eine nachhaltige Entwicklung betreffenden
Aktivitäten internationaler und regionaler Organisationen, insbesondere
innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, übernehmen.
(c) Bereitstellung angemessener Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten
29.12 Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sollen
Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten haben, damit
ihr Umweltbewußtsein geschärft, ihre Sicherheit und Gesundheit
gewährleistet und ihr wirtschaftliches und soziales Wohlergehen verbessert
werden können. Durch diese Aus- und Fortbildung soll sichergestellt
werden, daß die notwendige Sachkenntnis zur Förderung einer
nachhaltigen Sicherung der Existenzgrundlagen und zur Verbesserung der
Arbeitsumwelt vorhanden sind. Gewerkschaften, Arbeitgeber, Regierungen
und internationale Organisationen sollen bei der Beurteilung der Ausbildungserfordernisse
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammenarbeiten. Die Arbeitnehmer
und ihre Vertreter sollen in die Planung und Durchführung von vom
Arbeitgeber und vom Staat durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen
für Arbeitnehmer einbezogen werden.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
29.13 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten
(1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich
genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 300
Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form
konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft.
Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen
Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung.
Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien
und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
29.14 Besondere Beachtung gebührt der Stärkung
der Kapazitäten jedes der drei Sozialpartner (Staat, Arbeitgeberverbände
und Gewerkschaften), um eine engere Zusammenarbeit zugunsten einer nachhaltigen
Entwicklung zu ermöglichen.
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