Stärkung der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen - Partner für eine nachhaltige Entwicklung
Handlungsgrundlage
27.1 Nichtstaatliche Organisationen spielen eine
entscheidende Rolle bei der Ausformung und Umsetzung einer teilhabenden
Demokratie. Ihre Glaubwürdigkeit ist durch die verantwortliche und
konstruktive Rolle begründet, die sie in der Gesellschaft spielen.
Formelle und informelle Organisationen wie auch Basisgruppen sollen als
Partner bei der Umsetzung der Agenda 21 anerkannt werden. Die unabhängige
Rolle, die den nichtstaatlichen Organisationen innerhalb der Gesellschaft
zukommt, verlangt nach einer echten Mitwirkung; deshalb ist Unabhängigkeit
ein wesentliches Merkmal nichtstaatlicher Organisationen und eine Voraussetzung
für wirkliche Partizipation.
27.2 Eine der größten Herausforderungen,
der sich die Weltgemeinschaft in ihrem Bemühen um einen Umstieg von
nicht nachhaltigen Entwicklungsmustern auf eine umweltverträgliche
und nachhaltige Entwicklung gegenübersieht, ist die Notwendigkeit,
ein gemeinsames Zielbewußtsein im Namen aller gesellschaftlichen
Bereiche zu aktivieren. Die Chancen, zu einem solchen Zielbewußtsein
zu gelangen, hängen von der Bereitschaft aller Bereiche ab, sich an
einer echten gesellschaftlichen Partnerschaft und einem echtem Dialog zu
beteiligen und gleichzeitig die unabhängige Rolle und Verantwortlichkeit
und die besonderen Fähigkeiten jedes einzelnen dieser Bereiche anzuerkennen.
27.3 Nichtstaatliche Organisationen einschließlich
gemeinnütziger Organisationen, welche die im vorliegenden Teil der
Agenda 21 angesprochenen Gruppen vertreten, verfügen über fundierte
und vielfältige Erfahrungen, Fachkenntnisse und Fähigkeiten in
Bereichen, die von besonderer Bedeutung für die Umsetzung und Überprüfung
einer umweltverträglichen und sozial ausgewogenen nachhaltigen Entwicklung
sind, wie sie in der gesamten Agenda 21 angestrebt wird. Die Gemeinschaft
der nichtstaatlichen Organisationen bietet deshalb ein globales Netzwerk,
das erschlossen, mit den entsprechenden Fähigkeiten ausgestattet und
entsprechend ausgebaut werden soll, um anschließend zur Unterstützung
der Bemühungen um die Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele herangezogen
zu werden.
27.4 Um sicherzustellen, daß der Beitrag, den
nichtstaatliche Organisationen zu leisten vermögen, voll zum Tragen
kommt, soll eine möglichst intensive Kommunikation und Zusammenarbeit
zwischen internationalen Organisationen, staatlichen und örtlichen
Behörden und nichtstaatlichen Organisationen in den mit der Umsetzung
der Agenda 21 betrauten Gremien und im Rahmen der dafür entwickelten
Programme hergestellt werden. Nichtstaatliche Organisationen müssen
außerdem die Zusammenarbeit und die Kommunikation untereinander verbessern,
um ihre Leistungsfähigkeit als Handlungsträger bei der Verwirklichung
nachhaltiger Entwicklung verstärkt zur Geltung zu bringen.
Ziele
27.5 Die Gesellschaft, die Regierungen und internationale
Gremien sollen Mechanismen entwickeln, die den nichtstaatlichen Organisationen
die Möglichkeit geben, ihrer partnerschaftliche Rolle im Rahmen eines
umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklungsprozesses in verantwortlicher
und wirksamer Weise gerecht zu werden.
27.6 Zur Stärkung der Rolle der nichtstaatlichen
Organisationen als gesellschaftliche Partner sollen das System der Vereinten
Nationen und die Regierungen in Absprache mit diesen Organisationen einen
Prozeß in Gang bringen, der die Überprüfung formaler Verfahren
und Mechanismen für die Beteiligung dieser Organisationen auf allen
Ebenen - von der Gestaltung der Politik und der Entscheidungsfindung bis
hin zur Umsetzung - vorsieht.
27.7 Bis 1995 soll auf nationaler Ebene zwischen
allen Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen und deren eigenzuständigen
Netzwerken ein für beide Seiten konstruktiver Dialog eingeleitet werden,
dessen Ziel die Anerkennung und Stärkung ihrer jeweiligen Rolle im
Rahmen der Verwirklichung einer umweltverträglichen und nachhaltigen
Entwicklung ist.
27.8 Die Regierungen und internationalen Gremien
sollen die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen an der Konzipierung,
Einführung und Evaluierung förmlicher Mechanismen und formaler
Verfahren zur Überprüfung der Umsetzung der Agenda 21 auf allen
Ebenen fördern und ermöglichen.
Maßnahmen
27.9 Das System der Vereinten Nationen einschließlich
der internationalen Finanzierungsinstitutionen und Entwicklungsorganisationen
sowie alle zwischenstaatlichen Organisationen und Foren sollen in Absprache
mit den nichtstaatlichen Organisationen Maßnahmen ergreifen,
a) um Möglichkeiten der Erweiterung bestehender Verfahren und Mechanismen
zu prüfen, in deren Rahmen nichtstaatliche Organisationen einen Beitrag
zur Gestaltung, Entscheidungsfindung, Umsetzung und Evaluierung der Politik
auf der Ebene der einzelnen Gremien, in interinstitutionellen Gesprächen
und im Rahmen von Konferenzen der Vereinten Nationen leisten können,
und darüber Bericht zu erstatten;
b) um auf der Grundlage von Buchstabe a bereits vorhandene Mechanismen
und Verfahren innerhalb jeder Organisation zu optimieren oder - falls nicht
vorhanden - einzuführen, mit deren Hilfe bei der Gestaltung, Umsetzung
und Evaluierung von Politik und Programmen auf das Fachwissen und die Ansichten
nichtstaatlicher Organisationen zurückgegriffen werden kann;
c) um mit Blick auf eine Stärkung der Rolle nichtstaatlicher Organisationen
als gesellschaftliche Partner den Umfang der ihnen gewährten finanziellen
und administrativen Unterstützung und das Ausmaß und die Effektivität
ihrer Beteiligung an der Durchführung von Programmen und Projekten
zu überprüfen;
d) um transparente und wirksame Instrumentarien zur Mitbeteiligung nichtstaatlicher
Organisationen an den Verfahren zur Überprüfung und Evaluierung
der Umsetzung der Agenda 21 auf allen Ebenen zu entwickeln;
e) um nichtstaatliche Organisationen und deren eigenständige Netzwerke
zu fördern und ihnen die Möglichkeit der Beteiligung an der Überprüfung
und Evaluierung der Strategien und Programme zur Umsetzung der Agenda 21
zu geben; dazu gehört auch die Unterstützung der nichtstaatlichen
Organisationen der Entwicklungsländer und deren eigenständige
Netzwerke;
f) um in Übereinstimmung mit dem für die Agenda 21 vorgesehenen
Prüfverfahren die Erkenntnisse nichtstaatlicher Prüfsysteme und
Evaluierungsverfahren in den diesbezüglichen Berichten des Generalsekretärs
an die Generalversammlung und alle einschlägigen Organisationen der
Vereinten Nationen und andere zwischenstaatliche Organisationen und Foren
in bezug auf die Umsetzung der Agenda 21 zu berücksichtigen;
g) um den nichtstaatlichen Organisationen Zugriff auf genaue und zeitgerechte
Daten und Informationen zu gewähren und auf diese Weise die Wirksamkeit
ihrer Programme und Aktivitäten und ihre Rolle als unterstützendes
Element einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern.
27.10 Die Regierungen sollen Schritte unternehmen,
a) um mit den nichtstaatlichen, unterschiedliche gesellschaftliche Bereiche
repräsentierenden Organisationen und deren eigenständigen Netzwerken
einen neuen Dialog anzuknüpfen bzw. einen vorhandenen auszubauen,
der folgenden Zwecken dienen könnte:
i) Die Rechte und Pflichten dieser Organisationen zu überdenken;
ii) von nichtstaatlicher Seite kommende integrierte Beiträge wirksam
in den politischen Entscheidungsprozeß der Regierung einfließen
zu lassen;
iii) auf nichtstaatlicher Seite die Koordinierung bei der Umsetzung
staatlicher Politik auf Programmebene zu erleichtern;
b) um Anstöße für eine Partnerschaft und einen Dialog
zwischen örtlichen nichtstaatlichen Organisationen und Kommunen im
Rahmen der auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Maßnahmen
zu geben und entsprechende Möglichkeiten zu schaffen;
c) um nichtstaatliche Organisationen an einzelstaatlichen Mechanismen
oder Verfahren zur Durchführung der Agenda 21 zu beteiligen und größtmöglichen
Nutzen aus deren besonderen Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen
Bildung, Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz und -sanierung, zu ziehen;
d) um bei der Gestaltung und Evaluierung der bei der Umsetzung der Agenda
21 verfolgten Politik auf allen Ebenen die Erkenntnisse der nichtstaatlichen
Mechanismen zur laufenden Überwachung (Monitoring) und Überprüfung
zu berücksichtigen;
e) um das staatliche Bildungswesen dahingehend zu überprüfen,
ob es dort Möglichkeiten der Einbeziehung und stärkeren Beteiligung
nichtstaatlicher Organisationen an der formalen und der informalen Bildung
und der öffentlichen Bewußtseinsbildung gibt;
f) um nichtstaatlichen Organisationen die erforderlichen Daten und Informationen
für eine wirksame Beteiligung an der Forschung und an der Gestaltung,
Durchführung und Evaluierung von Programmen zur Verfügung zu
stellen und zugänglich zu machen.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
27.11 Auf internationaler und nationaler Ebene werden
in relativ begrenztem und nicht vorhersehbarem Umfang Kosten für den
Ausbau der Konsultationsverfahren und -mechanismen anfallen. Ihre Höhe
hängt vom Resultat der Prüfverfahren und vom Ausgang des Meinungsbildungsprozesses
über die beste Möglichkeit der Anknüpfung einer Partnerschaft
und eines Dialogs zwischen staatlichen Organisationen und Gruppen nichtstaatlicher
Organisationen ab. Auch die nichtstaatlichen Organisationen benötigen
zusätzliche Finanzierungsmittel für die Einrichtung oder Verbesserung
eigener Monitoring-Systeme für die Agenda 21 oder für ihre Mitwirkung
an solchen Systemen. Diese Kosten werden nicht unerheblich sein, können
indes mit den zur Zeit verfügbaren Angaben nicht zuverlässig
geschätzt werden.
(b) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
27.12 Die Organisationen des Systems der Vereinten
Nationen und sonstige zwischenstaatliche Organisationen und Foren, bilaterale
Programme und gegebenenfalls auch die Privatwirtschaft müssen in Zukunft
für nichtstaatliche Organisationen und deren eigenständige Netzwerke
- insbesondere die in den Entwicklungsländern tätigen -, die
an der laufenden Überwachung und Evaluierung der Programme der Agenda
21 beteiligt sind, mehr finanzielle und administrative Unterstützung
bereitstellen. Außerdem müssen sie auf internationaler und regionaler
Ebene Ausbildungsmöglichkeiten für nichtstaatliche Organisationen
schaffen (und ihnen bei der Entwicklung eigener Ausbildungsprogramme behilflich
sein), um deren Partnerschaftsrolle bei der Gestaltung und Durchführung
von Programmen vermehrt zum Tragen zu bringen.
27.13 Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten
des jeweiligen Landes müssen die Regierungen die erforderlichen gesetzgeberischen
Maßnahmen einleiten bzw. vorhandene Rechtsvorschriften entsprechend
ergänzen, um die Einrichtung von Beratungsgruppen durch nichtstaatliche
Organisationen zu ermöglichen und das Recht dieser Organisationen,
sich mit rechtlichen Mitteln für die Wahrung des öffentlichen
Interesses einzusetzen, zu gewährleisten.
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