Anerkennung und Stärkung der Rolle der eingeborenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften
Handlungsgrundlage
26.1 Indigene Völker und ihre Lebensgemeinschaften
haben eine historische Beziehung zu ihrem Land und sind im allgemeinen
Nachfahren der Ureinwohner solcher Gebiete. Im vorliegenden Kapitel umfaßt
der Begriff "Land" auch die Umwelt der von den betreffenden Menschen
von alters her bewohnten Gebiete. Auf indigene Bevölkerungsgruppen
und ihre Lebensgemeinschaften entfällt ein erheblicher Anteil der
Weltbevölkerung. Sie haben sich über viele Generationen hinweg
ganzheitliche, traditionelle, wissenschaftliche Kenntnisse über ihr
Land, die natürlichen Ressourcen und ihre Umwelt angeeignet. Indigene
Bevölkerungsgruppen und ihre Lebensgemeinschaften sollen in den vollen
Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten kommen, ohne behindert
oder diskriminiert zu werden. Ihre Fähigkeit zur uneingeschränkten
Mitwirkung an einem auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Umgang
mit ihrem Land hat sich aufgrund wirtschaftlicher, sozialer und historischer
Faktoren bisher als begrenzt erwiesen. Angesichts der Wechselbeziehung
zwischen der natürlichen Umwelt und ihrer nachhaltigen Entwicklung
einerseits und dem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und physischen
Wohlergehen der indigenen Bevölkerungsgruppen andererseits soll bei
nationalen und internationalen Anstrengungen zur Einführung einer
umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklung die Rolle dieser
Menschen und ihrer Gemeinschaften anerkannt, angepaßt, gefördert
und gestärkt werden.
26.2 Einige der den Zielen und Aktivitäten dieses
Programmbereichs zugrundeliegenden Einzelziele sind bereits Bestandteil
internationaler Rechtsinstrumente wie etwa des Übereinkommens über
Indigenen- und Stammesvölker der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) (Nr. 169) und sollen in die im Entwurf vorliegende allgemeine Erklärung
über die Rechte indigener Bevölkerungen aufgenommen werden, die
zur Zeit von der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für indigene
Bevölkerungen vorbereitet wird. Das von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen in ihrer Resolution 45/164 vom 18. Dezember 1990 ausgerufene
Internationale Jahr der Indigenenvölker der Welt (1993) bietet eine
günstige Gelegenheit für die Mobilisierung weiterer internationaler
technischer und finanzieller Zusammenarbeit.
Ziele
26.3 Im engen Zusammenwirken mit der indigenen Bevölkerungsgruppen
und ihren Gemeinschaften sollen sich die Regierungen und gegebenenfalls
auch zwischenstaatliche Organisationen bemühen, die folgenden Ziele
zu erfüllen:
a) die Einleitung eines Prozesses zur Stärkung der Rolle der indigenen
Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften durch Maßnahmen,
die folgendes einschließen:
i) die Verabschiedung oder Erweiterung einer entsprechenden Politik
und/oder entsprechender Rechtsinstrumente auf nationaler Ebene;
ii) die Anerkennung der Notwendigkeit, das von den indigenen Bevölkerungsgruppen
und ihren Gemeinschaften bewohnte Land vor Aktivitäten zu schützen,
die umweltschädlich sind oder von den betroffenen Indigenen als sozial
und kulturell unangemessen betrachtet werden;
iii) die Anerkennung ihrer Wertvorstellungen, ihrer überlieferten
Kenntnisse und der von ihnen praktizierten Form der Ressourcenbewirtschaftung
zur Förderung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklung;
iv) die Anerkennung der Tatsache, daß die traditionelle und unmittelbare
Abhängigkeit von erneuerbaren Ressourcen und Ökosystemen einschließlich
nachhaltiger Erntepraktiken auch in Zukunft für das kulturelle, wirtschaftliche
und physische Wohlergehen der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihrer
Gemeinschaften unentbehrlich ist;
v) die Schaffung und Stärkung staatlicher Konfliktlösungsmechanismen
für mit der Landbesiedlung und der Ressourcenbewirtschaftung zusammenhängende
Anliegen;
vi) die Unterstützung alternativer umweltverträglicher Produktionsmittel,
damit den Indigenengemeinschaften eine größere Anzahl von Auswahlmöglichkeiten
für die Steigerung ihrer Lebensqualität zur Verfügung steht
und sie dadurch konstruktiv an einer nachhaltigen Entwicklung mitwirken
können;
vii) die Intensivierung der Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten der indigenen Gemeinschaften durch Anpassung und Austausch
traditioneller Erfahrungen, Kenntnisse und Formen der Ressourcenbewirtschaftung,
damit die nachhaltige Entwicklung dieser Gemeinschaften gewährleistet
ist;
b) gegebenenfalls die Schaffung von Mechanismen für die Intensivierung
der aktiven Mitwirkung der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihrer
Gemeinschaften an der Gestaltung der nationalen Politik, nationaler Gesetze
und nationaler Programme für die Ressourcenbewirtschaftung und an
anderen sie möglicherweise betreffenden Entwicklungsprozessen wie
auch für die Einbringung von Vorschlägen dieser Gruppen, eine
solche Politik und solche Programme betreffend;
c) die Beteiligung indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften
auf staatlicher und kommunaler Ebene an Ressourcenbewirtschaftungs- und
Schutzstrategien und sonstigen einschlägigen Programmen zur Unterstützung
und Überprüfung von auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten
Strategien wie sie z. B. in anderen Programmbereichen der Agenda 21 vorgeschlagen
werden.
Maßnahmen
26.4 Manche indigene Bevölkerungsgruppen und
ihre Lebensgemeinschaften verlangen unter Bezugnahme auf einzelstaatliche
Rechtsvorschriften eine größere Kontrolle über ihr Land,
die Selbstverwaltung ihrer Ressourcen, die Mitgestaltung der sie betreffenden
Entwicklungsentscheidungen sowie gegebenenfalls auch eine Beteiligung an
der Errichtung oder Verwaltung von Schutzgebieten verlangen. Nachfolgend
sind einige der gezielten Maßnahmen aufgeführt, die von den
Regierungen zu ergreifen wären:
a) die Beabsichtigung der Ratifizierung und Anwendung bereits vorhandener
internationaler Abkommen über Indigene Völker und ihre Lebensgemeinschaften
(soweit dies noch nicht geschehen ist) und die Befürwortung der Verabschiedung
einer Erklärung über die Rechte indigener Völker durch die
Generalversammlung;
b) die Verabschiedung oder Unterstützung einer entsprechenden Politik
und/oder entsprechender Rechtsinstrumente, die das geistige und kulturelle
Eigentum und das Recht eingeborener Völker auf Bewahrung ihrer gewohnheitsrechtlichen
Verwaltungsstrukturen und -praktiken schützen.
26.5 Organisationen der Vereinten Nationen und andere
internationale Entwicklungs- und Finanzierungsinstitutionen sowie die Regierungen
sollen mit aktiver Beteiligung der eingeborenen Bevölkerungsgruppen
und ihrer Gemeinschaften gegebenenfalls die nachfolgend aufgeführten
Schritte unternehmen, um unter anderem die Wertvorstellungen, Ansichten
und Kenntnisse dieser Gruppen, einschließlich des außergewöhnlichen
Beitrags der eingeborenen Frauen, in die Ressourcenbewirtschaftung und
andere sie möglicherweise betreffende entwicklungspolitische Konzepte
und Programme einzubinden:
a) die Benennung einer besonderen Anlaufstelle innerhalb jeder internationalen
Organisation, die Veranstaltung von jährlichen Koordinierungssitzungen
zwischen den einzelnen Organisationen, gegebenenfalls in Absprache mit
den Regierungen und Eingeborenenorganisationen, und die Schaffung eines
Verfahrensmechanismus innerhalb und zwischen den Durchführungsorganen
zur Unterstützung der Regierungen bei der Gewährleistung einer
kohärenten und koordinierten Einbeziehung der Ansichten eingeborener
Bevölkerungsgruppen in die Politik- und Programmgestaltung und -umsetzung.
Im Rahmen dieses Verfahrens sollen indigene Bevölkerungsgruppen und
ihre Gemeinschaften informiert und konsultiert werden und die Möglichkeit
zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung des jeweiligen Landes erhalten,
insbesondere wenn es um regionale und internationale Partnerschaftsmaßnahmen
geht. Außerdem sollen auf lokalen Indigeneninitiativen basierende
Strategien voll und ganz in eine solche Politik und solche Programme einbezogen
werden;
b) die Bereitstellung technischer und finanzieller Unterstützung
für Programme zur Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten, um indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Gemeinschaften
bei der nachhaltigen Entfaltung der eigenen Fähigkeiten zu unterstützen;
c) den Ausbau von Forschungs- und Bildungsprogrammen mit dem Ziel,
i) einen genaueren Einblick in die von den Indigenen im Umgang mit der
Umwelt erworbenen Kentnnisse und Erfahrungen zu bekommen und diese auf
heutige Entwicklungsprobleme anwenden zu können;
ii) die Effizienz der von den Indigenen verwendeten Ressourcenbewirtschaftungssysteme
beispielsweise durch Unterstützung der Anpassung und Verbreitung geeigneter
innovativer Technologien zu steigern;
d) die Beteiligung an den Bemühungen indigener Bevölkerungsgruppen
und ihrer Gemeinschaften im Rahmen von Ressourcenbewirtschafts- und Schutzstrategien
(ähnlich denen, die im Rahmen entsprechender über die Globale
Umweltfazilität (GEF) und den Tropenwald-Aktionsprogramm (TFAP) finanzierter
Projekte entwickelt werden können) und anderen Programmbereichen der
Agenda 21 einschließlich Programmen zur Erfassung und Auswertung
von Daten und anderen Informationen und deren Verwendung für die Unterstützung
von auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Vorhaben.
26.6 Im engen Zusammenwirken mit den indigenen Bevölkerungsgruppen
und ihren Lebensgemeinschaften sollen die Regierungen gegebenenfalls
a) auf nationaler Ebene Regelungen für Konsultationen mit den indigenen
Bevölkerungsgruppen und ihren Gemeinschaften schaffen oder ausbauen,
um sicherzustellen, daß sich deren Bedürfnisse und deren Wertvorstellungen
sowie traditionelle und sonstige Kenntnisse und Praktiken in der nationalen
Politik und nationalen Programmen zur Bewirtschaftung und Erhaltung der
natürlichen Ressourcen und in anderen sie betreffenden Entwicklungsprogrammen
widerspiegeln und in diese einbinden lassen;
b) sich gegebenenfalls im Rahmen einer Zusammenarbeit auf regionaler
Ebene mit gemeinsamen, die indigenen Bevölkerungsgruppen betreffenden
Fragen befassen, um deren Mitwirkung an einer nachhaltigen Entwicklung
anzuerkennen und stärken zum Tragen zu bringen.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
26.7 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten
(1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich
genannten Aktivitäten werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 3
Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form
konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft.
Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen
Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung.
Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien
und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Rechtliche und administrative Rahmenbedingungen
26.8 In Zusammenarbeit mit der betroffenen eingeborenen
Bevölkerung sollen die Regierungen entsprechend den speziellen Gegebenheiten
des jeweiligen Landes die Rechte und Pflichten der indigenen Bevölkerungsgruppen
und ihrer Lebensgemeinschaften in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
einbinden. Möglicherweise benötigen die Entwicklungsländer
bei der Durchführung dieser Maßnahmen technische Unterstützung.
(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
26.9 Die internationalen Entwicklungsorganisationen
und die Regierungen sollen finanzielle und andere Ressourcen für die
schulische und berufliche Ausbildung indigener Bevölkerungsgruppen
und ihrer Gemeinschaften bereitstellen, um ihnen mehr Möglichkeiten
zur nachhaltigen Entfaltung der eigenen Fähigkeiten und zur Mitwirkung
und Beteiligung an einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung auf
nationaler Ebene zu eröffnen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt
dabei der Stärkung der Rolle der indigenen Frauen.
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