Globaler Aktionsplan für Frauen zur Erzielung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung
Handlungsgrundlage
24.1 Die internationale Staatengemeinschaft hat mehrere
Aktionspläne und Übereinkommen für die volle, gleichberechtigte
und nutzbringende Integration der Frau in alle Entwicklungsmaßnahmen
gebilligt, insbesondere die Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung
der Frau1) , welche die Mitwirkung der Frauen
an der Bewirtschaftung von Ökosystemen und dem Schutz der Umwelt auf
nationaler und internationaler Ebene herausstellen. Verschiedene Übereinkommen,
darunter auch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (Resolution 34/180 der Generalversammlung, Anhang) und Übereinkommen
der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO),
wurden verabschiedet, um der geschlechtsbedingten Diskriminierung ein Ende
zu bereiten und den Frauen Zugang zu Land und anderen Ressourcen, Bildung
und sicheren und gleichberechtigten Beschäftigungsmöglichkeiten
zu verschaffen. Ebenfalls von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Welterklärung
über das Überleben, den Schutz und die Entwicklung der Kinder
aus dem Jahre 1990 und der dazugehörige Aktionsplan (A/45/625, Anlage).
Die erfolgreiche Durchführung dieser Programme hängt von der
aktiven Einbeziehung der Frau in die wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsprozesse
ab und wird auch für die erfolgreiche Durchführung der Agenda
21 von größter Bedeutung sein.
Ziele
24.2 Den Regierungen der einzelnen Länder werden
folgende Ziele vorgeschlagen:
a) die Umsetzung der Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung
der Frau, insbesondere im Hinblick auf deren Beteiligung an der Bewirtschaftung
von Ökosystemen und am Umweltschutz im eigenen Land;
b) die Erhöhung des Frauenanteils bei politischen Entscheidungsträgern,
Planern, Fachberatern, Managern und Beratern in den Bereichen Umwelt und
Entwicklung;
c) die Erwägung der Möglichkeit, bis zum Jahr 2000 eine Strategie
für die erforderlichen Änderungen zur Überwindung verfassungsrechtlicher,
gesetzlicher, administrativer, kultureller, verhaltensbedingter, gesellschaftlicher
und wirtschaftlicher Hindernisse auf dem Weg zur vollen Beteiligung der
Frau an einer nachhaltigen Entwicklung und am öffentlichen Leben zu
erarbeiten und bekanntzugeben;
d) die Einführung von Mechanismen auf nationaler, regionaler und
internationaler Ebene bis zum Jahr 1995 mit dem Ziel, den Durchführungsstand
der entwicklungs- und umweltpolitischen Maßnahmen und Programme und
deren Auswirkungen auf die Frauen zu überprüfen sowie den ihnen
geleisteten Beitrag und den ihnen entstehenden Nutzen sicherzustellen;
e) die Auswertung, Prüfung, Überarbeitung und, gegebenenfalls,
Einführung von Lehrplänen und sonstigen Unterrichtsmaterialien
mit dem Ziel, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen die
Vermittlung geschlechtsrelevanter Kenntnisse und der Bedeutung der Rolle
der Frau an Männer und Frauen im Rahmen der formalen und nonformalen
Bildung und in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen zu fördern;
f) die Ausarbeitung und Umsetzung einer klaren Regierungspolitik sowie
staatlicher Leitlinien, Strategien und Pläne zur Durchsetzung der
Gleichberechtigung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens; dazu
gehören auch die Förderung der Alphabetisierung, der schulischen
und beruflichen Ausbildung, der Ernährung und der Gesundheit der Frauen
und ihre Mitwirkung an führenden Entscheidungsfunktionen und am Umwelt-Management,
vor allem aber auch der Zugang zu Ressourcen durch Gewährung besserer
Zugangsmöglichkeiten zu Krediten aller Art, insbesondere im informellen
Sektor, sowie durch Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs
der Frau zu Eigentumsrechten sowie zu landwirtschaftlichen Produktionsmitteln
und Geräten;
g) die Ergreifung vordringlicher und an die Gegebenheiten des jeweiligen
Landes angepaßter Maßnahmen, durch die sichergestellt wird,
daß Frauen und Männer das gleiche Recht haben, frei und eigenverantwortlich
über die Zahl ihrer Kinder und den zeitlichen Abstand zwischen den
einzelnen Geburten zu entscheiden, und daß sie den Umständen
entsprechend Zugang zu Informations- und Bildungsmöglichkeiten und
finanziellen Mitteln haben, die sie in die Lage versetzen, dieses Recht
im Einklang mit ihrer Freiheit, Würde und ihren persönlichen
Wertvorstellungen auszuüben;
h) die Erwägung der Verabschiedung, Ergänzung und Durchsetzung
aller erforderlichen Maßnahmen administrativer, sozialer und erzieherischer
Art, um jede Form der Gewalt gegen Frauen auszuschließen.
Maßnahmen
24.3 Die Regierungen sollen folgende konkrete Schritte
unternehmen:
a) Maßnahmen zur Überprüfung der verschiedenen Politikbereiche
und zur Ausarbeitung entsprechender Pläne, um den Anteil der Frauen
zu erhöhen, die als Entscheidungsträger, Planer, Manager, Wissenschaftler
und technische Berater mit der Konzipierung, Ausarbeitung und Umsetzung
einer auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Politik und entsprechender
Programme befaßt sind;
b) Maßnahmen, um die Rolle von Frauenbüros, nichtstaatlichen
Organisationen für Frauen und Frauengruppen zu stärken und sie
in die Lage zu versetzen, zum Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten für eine nachhaltige Entwicklung beizutragen;
c) Maßnahmen zur Beseitigung des Analphabetismus bei Frauen und
zur verstärkten Aufnahme von Frauen und Mädchen in Bildungseinrichtungen,
zur Förderung des Ziels einer generellen Öffnung von Grundschulen
und weiterführenden Schulen für Mädchen und Frauen, zur
Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungschancen von Frauen und Mädchen
in Wissenschaft und Technik, vor allem nach Abschluß einer weiterführenden
Schule;
d) Programme zur Reduzierung der enormen Arbeitsbelastung von Frauen
und Mädchen innerhalb und außerhalb des Hauses durch Einrichtung
weiterer kostengünstiger Kindertagesstätten und Kindergärten
seitens der Regierungen, Kommunen, Arbeitgeber und anderer in Frage kommender
Organisationen sowie durch eine gerechte Aufteilung der Hausarbeit zwischen
Mann und Frau; des weiteren Programme zur Förderung der Bereitstellung
umweltverträglicher, in Absprache mit Frauen konzipierter, entwickelter
und verbesserter Technologien und sauberen Wassers in erreichbarer Nähe,
einer zuverlässigen Versorgung mit Brennstoffen und angemessener sanitärer
Einrichtungen;
e) Programme zum Auf- und Ausbau von Einrichtungen für die präventive
und kurative Medizin, wozu auch eine auf Frauen zugeschnittene, von Frauen
geleitete, verläßliche und effiziente reproduktionsmedizinische
Versorgung sowie den Umständen entsprechend erschwingliche, jedermann
zugängliche Dienste für eine im Einklang mit der Freiheit, Würde
und den persönlichen Wertvorstellungen stehende und ethische sowie
kulturelle Aspekte berücksichtigende verantwortliche Familienplanung
gehören. Solche Programme sollen schwerpunktmäßig auf eine
umfassende Gesundheitsfürsorge ausgerichtet sein, wozu auch Schwangerschaftsvorsorge,
Gesundheitserziehung und Aufklärung über eine verantwortliche
Elternschaft gehören, und allen Frauen die Möglichkeit zum Vollstillen,
zumindest während der ersten vier Monate nach der Geburt, geben. Die
Programme sollen die produktive und reproduktive Rolle und das Wohl der
Frauen uneingeschränkt unterstützen, wobei der Notwendigkeit
einer gleichwertigen und verbesserten Gesundheitsfürsorge für
alle Kinder und der Reduzierung der Mütter- und Kindersterblichkeit
und der Erkrankungen von Mutter und Kind besondere Beachtung gebührt;
f) Programme zur Unterstützung und Verbesserung der Chancengleichheit
auf dem Arbeitsmarkt und einer gerechten Entlohnung der Frauen im formellen
und informellen Sektor mit angemessenen wirtschaftlichen, politischen und
sozialen Versorgungssystemen und -leistungen einschließlich Kinderbetreuung,
insbesondere in Form von Kindertagesstätten und Elternurlaub, sowie
gleicher Zugangsmöglichkeiten zu Krediten, Land und sonstigen natürlichen
Ressourcen;
g) Programme zur Einrichtung ländlicher Bankensysteme, um den auf
dem Lande lebenden Frauen leichteren und vermehrten Zugang zu Krediten,
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Geräten zu verschaffen;
h) Programme zur Stärkung des Verbraucherbewußtseins und
der aktiven Beteiligung von Frauen unter Hervorhebung ihrer führenden
Rolle bei der Herbeiführung der für den Abbau oder die Abschaffung
nicht nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster notwendigen Veränderungen,
insbesondere in den Industrieländern, um auf diese Weise Anstöße
zu Investitionen in umweltverträgliche Produktionsprozesse zu geben
und eine umwelt- und sozialverträgliche industrielle Entwicklung herbeizuführen;
i) Programme zur Ausräumung hartnäckiger negativer Vorstellungen,
Klischees, Einstellungen und Vorurteile in bezug auf Frauen durch Herbeiführung
eines Wandels in den Sozialisationsmustern, in den Medien, in der Werbung
sowie im formalen und nonformalen Bildungswesen.
j) Maßnahmen zur Überprüfung der in diesen Bereichen
erzielten Fortschritte einschließlich der Erstellung eines Prüf-
und Bewertungsberichts, der auch die Empfehlungen einschließt, die
auf der für 1995 vorgesehenen Weltfrauenkonferenz vorgelegt werden
sollen.
24.4 Die Regierungen werden dringend aufgefordert,
alle frauenrelevanten Übereinkommen zu ratifizieren, soweit dies nicht
bereits geschehen ist. Die Regierungen, die solche Übereinkommen bereits
ratifiziert haben, sollen gesetzliche, verfassungsrechtliche und administrative
Verfahren einführen und durchsetzen, um die vereinbarten Rechte in
einzelstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen; außerdem sollen sie
Maßnahmen ergreifen, um diese Rechte in Kraft zu setzen und so die
Rechtsfähigkeit der Frau für die volle und gleichberechtigte
Mitwirkung an Fragen und Entscheidungen über eine nachhaltige Entwicklung
zu stärken.
24.5 Die Vertragsstaaten des Übereinkommens
über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sollen
bis zum Jahr 2000 Änderungen zu diesem Übereinkommen prüfen
und entsprechende Anträge einbringen, um die den Bereich Umwelt und
Entwicklung betreffenden Teile des Übereinkommens zu stärken;
besondere Beachtung gebührt dabei der Frage des Zugriffs und des Anspruchs
auf natürliche Ressourcen, Technologien, flexible Bankdienste und
billige Wohnungen sowie dem Umweltschutz und dem Schutz vor im privaten
Umfeld und am Arbeitsplatz vorkommenden Giften. Die Vertragsstaaten sollen
auch den Umfang des Geltungsbereichs des Übereinkommens im Hinblick
auf Umwelt- und Entwicklungsfragen klären und den Ausschuß für
die Beseitigung der Diskriminierung der Frau auffordern, Richtlinien über
die Form auszuarbeiten, in der die in bestimmten Artikeln des Übereinkommens
geforderte Berichterstattung über diese Fragen erfolgen soll.
(a) Bereiche, in denen dringender Handlungsbedarf besteht
24.6 Die Staaten sollen dringliche Maßnahmen
zur Beendigung der rapide zunehmenden Verschlechterung der Umweltsituation
und der wirtschaftlichen Lage in den Entwicklungsländern ergreifen,
die in ländlichen Gebieten ganz allgemein das Leben der Frauen und
Kinder beeinträchtigt, welche unter den Folgen von Dürren, Wüstenausbreitung
und Waldvernichtung, bewaffneten Feindseligkeiten, Naturkatastrophen, Giftmüll
und den Auswirkungen des Einsatzes ungeeigneter agrochemischer Produkte
zu leiden haben.
24.7 Damit diese Ziele erreicht werden können,
sollen Frauen voll und ganz in die Entscheidungsprozesse und in die Durchführung
nachhaltiger Entwicklungsmaßnahmen einbezogen werden.
(b) Forschung, Datenerfassung und Transfer von Informationen
24.8 Im Zusammenwirken mit wissenschaftlichen Einrichtungen
und einheimischen Forscherinnen sollen die Länder geschlechterspezifische
Datenbanken und Informationssysteme aufbauen und partizipative, handlungsorientierte
Forschung und Zielanalysen durchführen, und zwar über:
a) die vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen von Frauen über die
Bewirtschaftung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen zur anschließenden
Eingabe in die auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Datenbanken
und Informationssysteme;
b) die Auswirkungen von Strukturanpassungsprogrammen auf Frauen. Besondere
Beachtung bei Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturanpassungsprogrammen
gebührt den unterschiedlichen Auswirkungen dieser Programme auf Frauen,
insbesondere was Einschränkungen bei den Sozialleistungen sowie im
Bildungs- und Gesundheitsbereich und den Wegfall von Subventionen für
Lebensmittel und Brennstoffe anbelangt;
c) die Auswirkungen der Umweltzerstörung, insbesondere durch Dürren,
Wüstenausbreitung, giftige Chemikalien sowie bewaffnete Feindseligkeiten,
auf Frauen;
d) die Untersuchung der strukturellen Zusammenhänge zwischen Geschlechterbeziehungen,
Umwelt und Entwicklung;
e) die Berücksichtigung des Wertes unbezahlter Arbeit, einschließlich
der gegenwärtig als Hausarbeit bezeichneten Arbeit, in Systemen zur
rechnerischen Erfassung der Ressourcen, um unter Verwendung der 1993 erscheinenden
überarbeiteten Leitlinien des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
(SNA) der Vereinten Nationen den tatsächlichen Wert des von Frauen
geleisteten Beitrages zur Volkswirtschaft auszuweisen;
f) Maßnahmen zur Entwicklung und Einbeziehung ökologischer,
sozialer und geschlechterspezifischer Wirkungsanalysen als wichtigen Schritt
zur Entwicklung und Überwachung von Programmen und entwicklungspolitischen
Konzepten;
g) Programme zur Schaffung ländlicher und städtischer Ausbildungs-,
Forschungs- und Ressourcenzentren in Entwicklungs- und Industrieländern
zur Transfer umweltverträglicher Technologien an Frauen.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
24.9 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
soll prüfen, inwieweit sich die gesamten Institutionen der Vereinten
Nationen - auch diejenigen, die sich schwerpunktmäßig mit der
Rolle der Frau befassen - zur Verwirklichung der gesteckten Entwicklungs-
und Umweltschutzziele eignen, und Empfehlungen für die Stärkung
ihrer Kapazitäten aussprechen. Zu den Institutionen, die hier besonders
zu beachten sind, gehören die Unterabteilung für die Förderung
der Frau (Zentrum für soziale Entwicklung und humanitäre Angelegenheiten,
Sekretariat der Vereinten Nationen in Wien), der Entwicklungsfonds der
Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM), das Internationale Forschungs-
und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau (INSTRAW) und die Frauenprogramme
der Regionalkommissionen. Bei der Prüfung soll auch untersucht werden,
wie die Umwelt- und Entwicklungsprogramme der einzelnen Organisationen
des Systems der Vereinten Nationen entsprechend gestärkt werden können,
damit sie in der Lage sind, die Agenda 21 umzusetzen, und wie die Rolle
der Frauen in auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Programme
und Entscheidungen eingebunden werden kann.
24.10 Jede Organisation der Vereinten Nationen soll
die Anzahl der in führender Position mit Leitungs- und Entscheidungsfunktionen
betrauten Frauen prüfen und, wo erforderlich, Programme zur Erhöhung
dieses Anteils gemäß Resolution 1991/17 des Wirtschafts- und
Sozialrats über die Verbesserung des Status der im Sekretariat tätigen
Frauen beschließen.
24.11 UNIFEM soll in Zusammenarbeit mit dem Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen (UNICEF) regelmäßige Konsultationen mit
Gebern einführen, um auf diese Weise Durchführungsprogramme und
-projekte für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, die zu
einer stärkeren Beteiligung von Frauen, insbesondere von Frauen mit
niedrigem Einkommen, an nachhaltiger Entwicklung und Entscheidungsprozessen
führen sollen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP)
soll in allen Dienststellen der ortsansässigen Vertreter eine für
Frauen bestimmte Anlaufstelle für Entwicklungs- und Umweltfragen einrichten,
die Auskünfte erteilen und den Austausch von Erfahrungen und Informationen
in diesen Bereichen fördern soll. Alle an den Anschlußmaßnahmen
und der Umsetzung der Agenda 21 beteiligten Organisationen der Vereinten
Nationen, Regierungen und nichtstaatliche Organisationen sollen sicherstellen,
daß bei allen grundsatzpolitischen Entscheidungen, Programmen und
Maßnahmen geschlechterspezifische Gesichtspunkte voll und ganz berücksichtigt
werden.
Instrumente zur Umsetzung
Finanzierung und Kostenabschätzung
24.12 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten
(1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich
genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 40
Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form
konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft.
Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen
Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung.
Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien
und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
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