Präambel
23.1 Ein wesentlicher Faktor für die wirksame
Umsetzung der Ziele, Maßnahmen und Mechanismen, die von den Regierungen
in allen Programmbereichen der Agenda 21 gemeinsam beschlossen worden sind,
ist das Engagement und die echte Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen.
23.2 Eine der Grundvoraussetzungen für die Erzielung
einer nachhaltigen Entwicklung ist die umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit
an der Entscheidungsfindung. Darüber hinaus hat sich im spezifischeren
umwelt- und entwicklungspolitischen Zusammenhang die Notwendigkeit neuer
Formen der Partizipation ergeben. Dazu gehören die Mitwirkung von
Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen an Umweltverträglichkeitsprüfungen
sowie ihre Unterrichtung und ihre Beteiligung an Entscheidungen, insbesondere
solchen, die eventuell die Gemeinschaft betreffen, in der sie leben und
arbeiten. Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen sollen Zugang zu umwelt-
und entwicklungsrelevanten Informationen haben, die sich in Händen
nationaler Behörden befinden, wozu auch Informationen über Produkte
und Aktivitäten gehören, die signifikante Auswirkungen auf die
Umwelt haben oder wahrscheinlich haben werden, sowie Informationen über
Umweltschutzmaßnahmen.
23.3 Alle Grundsatzentscheidungen, Definitionen oder
Vorschriften, die den Zugang nichtstaatlicher Organisationen oder ihre
Beteiligung an der Arbeit von Gremien oder Organisationen der Vereinten
Nationen berühren, die mit der Umsetzung der Agenda 21 in Verbindung
stehen, müssen für alle wichtigen Gruppen gleichermaßen
gelten.
23.4 Die nachstehenden Programmbereiche befassen
sich mit den Instrumentarien zur Erzielung einer echten gesellschaftlichen
Partnerschaft zur Unterstützung der gemeinsamen Bemühungen um
eine nachhaltige Entwicklung.
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