5.4.1. Vorbereitung der Entscheidung
(5) Die Vorbereitung auf eine Entscheidung in Fragen des Wehrdienstes beginnt
bereits im Kindes- und Jugendalter.
5.4.1.1. Die mittelbare Vorbereitung
Im sozialistischen Erziehungs-, Bildungs- und Berufsbildungssystem wird starker
Wert auf eine frühzeitige Motivation für den Wehrdienst gelegt. Dies
beginnt bereits im Kindergarten. Die intensive Vorbereitung der Jugendlichen
erfolgt aufbauend auf den Wehrunterricht mit dem Wehrlager und der vormilitärischen
Ausbildung für Oberschüler und Lehrlinge. Für den einzelnen besteht
dadurch die Gefahr, festgelegt zu werden, bevor er selbst fähig ist, eine
Entscheidung zu fällen. Wir erkennen die Aufgaben:
(6) Christliche Eltern sollen ihre Kinder zur Ehrfurcht vor dem menschlichen
Leben erziehen, zum Verzicht auf Anwendung von Gewalt anleiten und Zivilcourage
einüben. Sie sollen sich selbst mit den Fragen des Wehrdienstes auseinandersetzen,
um ihren Kindern bei deren Gewissensentscheidung helfen zu können (vgl.
6-Friedenssicherung).
(7) Die christlichen Gemeinden sollen im Rahmen ihrer Unterweisung durch geeignete
Information die Bewußtseinsbildung der Kinder und Jugendlichen sowie der
Eltern in der Friedensfrage fördern.
(8) Die Kirchenleitungen werden gebeten, diesbezügliche Beratungsmöglichkeiten
zu intensivieren und für eine ökumenische Koordinierung Sorge zu tragen.
(9) Die Kirchenleitungen werden gebeten, sich dafür einzusetzen, daß
Wehrunterricht und vormilitärische Ausbildung abgeschafft werden. Als erster
Schritt ist die Anerkennung der Gewissensentscheidung von Schülern, Lehrlingen
und Studenten, eine Ausbildung an Waffen abzulehnen, anzusehen.
(10) Die Kirchenleitungen werden gebeten, sich gleichzeitig dafür einzusetzen,
daß im Bildungswesen und Berufsleben militärische Zielsetzungen,
Inhalte und Strukturen abgebaut werden. Die internationalen Bemühungen
um Entspannung und Frieden sollten auch auf diese Weise gefördert werden.
5.4.1.2. Die unmittelbare Vorbereitung
(11) Die Entscheidung des jungen Wehrpflichtigen ist von großer Tragweite.
Sie betrifft nicht nur die Zeit des Wehrdienstes, sondern sein ganzes weiteres
Leben. Durch den Fahneneid oder das Gelöbnis bleiben die Wehrpflichtigen
zur Leistung militärischer Dienste im Frieden und auch im militärischen
Konflikt bis hin zum Kriegsfall verpflichtet. Auch Frauen sind bereits im Fall
der Mobilmachung von der Wehrpflicht betroffen. Es ist notwendig, der Einbindung
von Frauen in militärische Strukturen entgegenzuwirken.
Es genügt nicht, Wehrdienst deshalb zu leisten, weil alle es tun, es verlangt
wird oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt wird; es genügt aber auch
nicht, Wehrdienst zu verweigern, weil andere es anraten oder es selbst tun.
Jeder Wehrpflichtige steht vor einer weitreichenden Gewissensentscheidung, ob
und in welcher Weise er Wehrdienst leisten kann oder nicht.
Wir erkennen die Aufgaben:
(12) Wehrpflichtige sollen sich sachkundig machen und eine am Evangelium orientierte
Gewissensentscheidung fällen.
(13) Familienangehörige, Partner und Freunde sollen dem Wehrpflichtigen
den Freiraum für eine eigene Entscheidung gewähren, diese Entscheidung
respektieren und bereit sein, die sich daraus ergebenden Folgen mitzutragen.
(14) Die Gemeinden sollen durch rechtzeitige Beratung beim Finden einer Entscheidung
helfen und deren Konsequenzen und Tragweite bewußt machen.
(15) Die Kirchenleitungen werden gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß
für den Wehrpflichtigen in der Phase der Entscheidungsfindung ausreichende
Begleitung und Beratung gegeben wird. Beratungsstellen für Wehrpflichtige
sollen eingerichtet beziehungsweise die Arbeit der vorhandenen intensiviert
werden; eine ökumenische Koordinierung soll erfolgen. Für diese Aufgaben
sollen aktuelle Hilfen umgehend erarbeitet werden.
5.4.2. Mögliche Entscheidungen
(16) Wir bieten folgende Orientierungen und Hilfen zur Entscheidung angesichts
der derzeit möglichen Wege an:
5.4.2.1. Wehrdienstverweigerung
Wehrpflichtige, die in der heutigen Situation Wehrdienst verweigern und ihre
Entscheidung vom Evangelium her begründen, geben ein Zeugnis der Gewaltfreiheit.
Sie handeln im Vorgriff auf eine zukünftige Weltfriedensordnung und leisten
damit einen prophetischen Dienst. Viele sind durchaus bereit, nichtmilitärischen
Dienst für das Gemeinwohl zu leisten. Trotzdem sind sie durch ihre Entscheidung
zur Zeit noch Benachteiligungen ausgesetzt und stehen außerhalb des geltenden
Rechts. Sie müssen deshalb bereit und in der Lage sein, die strafrechtlichen
Folgen auf sich zu nehmen.
Wir erkennen die Aufgaben:
(17) Die Gemeinden sollen Wehrdienstverweigerern und ihren Familien in den
Belastungen, die sich ergeben können, beistehen.
(18) Die Kirchenleitungen werden gebeten, sich verstärkt für die
Verankerung des Rechts auf Wehrdienstverweigerung aus Glaubens- und Gewissensgründen
in der Rechtsordnung der DDR einzusetzen.
(19) Die Kirchenleitungen werden gebeten, weiterhin dafür einzutreten,
daß eine rechtliche Gleichstellung derer erfolgt, die den Fahneneid oder
das Gelöbnis geleistet haben und sich später aus Glaubens- und Gewissensgründen
zur Erfüllung nicht mehr in der Lage sehen.
(20) Die Kirchenleitungen werden gebeten, sich dafür einzusetzen, daß
die noch bestehenden Benachteiligungen für Wehrdienstverweigerer in Ausbildung,
Schule und Beruf beseitigt werden.
(21) Die Kirchenleitungen werden gebeten, solange der Staat an einer allgemeinen
Wehrpflicht festhält, sich für die Einrichtung alternativer ziviler
Dienste einzusetzen, vorrangig im sozialen und ökologischen Bereich. Falls
erforderlich, sollten die Kirchenleitungen auch Einsatzmöglichkeit im diakonisch-caritativen
Bereich anbieten.
(22) Die Kirchenleitungen werden gebeten, sich in den internationalen ökumenischen
Gremien für die allgemeine Anerkennung und Verwirklichung des Menschenrechts
auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen einzusetzen.
5.4.2.2. Wehrdienst ohne Waffe als Bausoldat
(23) Wehrpflichtige, die den Wehrdienst ohne Waffe leisten und ihre Entscheidung
aus dem Evangelium begründen, geben damit ein Zeichen für den Verzicht
auf militärische Gewaltanwendung. Der Dienst als Bausoldat stellt den schwierigen
Versuch dar, dieses Zeugnis unter militärischen Bedingungen zu geben. Wer
Wehrdienst ohne Waffe leistet, muß wissen, daß er durch ein Gelöbnis
rechtsverbindlich militärischen Gehorsam verspricht. Vor seinem Gewissen
bleibt er trotzdem für sein Handeln unter Befehl verantwortlich.
Wir erkennen die Aufgaben:
(24) Bausoldaten sollen auch durch ihr mitmenschliches Verhalten in den militärischen
Strukturen ein bewußtes Friedenszeugnis geben.
(25) Die Gemeinden sollen die Bausoldaten am Standort und im Heimatort seelsorgerlich
begleiten, um mögliche Konflikte aufzuarbeiten und das Gewissen am Evangelium
zu orientieren.
(26) Die Kirchenleitungen werden gebeten, weiterhin dafür einzutreten,
daß Bausoldaten ausschließlich an zivilen Objekten eingesetzt werden.
(27) Die Kirchenleitungen werden gebeten, sich dafür einzusetzen, daß
noch bestehende Benachteiligungen für Wehrdienstleistende ohne Waffe in
Ausbildung, Schule oder Beruf beseitigt werden.
5. 4.2.3. Wehrdienst mit Waffe
(28) Wehrpflichtige, die Wehrdienst mit Waffe leisten und sich in ihrem Gewissen
an das Evangelium gebunden fühlen, haben ausschließlich die Aufgabe,
Krieg zu verhindern und Frieden zu sichern; denn Waffendienst ist heute nur
noch vom Ziel der Kriegsverhütung her zu rechtfertigen. Waffendienstleistende
sollen sich für Verringerung und Verhinderung von Gewalt und den Aufbau
einer internationalen Ordnung des Friedens und der Gerechtigkeit einsetzen (vgl.
1 - Grundlegung 1.2.3.2 und 4 - Friedenssicherung).
(29) Wer Wehrdienst mit Waffe leistet, muß wissen, daß er sich
durch den Fahneneid zu militärischem Gehorsam verpflichtet. Dieser Eid
behält seine Verbindlichkeit auch über den Grundwehrdienst hinaus.
Befehlen, die im Widerspruch zum Völkerrecht und seinen allgemeinen Prinzipien
stehen, darf der Soldat nicht Folge leisten. Vor seinem Gewissen bleibt er auch
unter Befehl für sein Handeln verantwortlich.
Wir erkennen die Aufgaben:
(30) Jeder, der Wehrdienst mit der Waffe leistet, soll sich über Verpflichtung
und Grenzen militärischen Gehorsams kundig machen. Er soll sich um den
Abbau von Feindbildern und Haß sowie um Überwindung jeder Form von
Grausamkeit bemühen.
(31) Die Gemeinden sollen die Soldaten am Standort und im Heimatort seelsorglich
begleiten, um mögliche Konflikte aufzuarbeiten und das Gewissen am Evangelium
zu orientieren.
(32) Die Kirchenleitungen werden gebeten, sich darum zu bemühen, die
erforderlichen Freiräume für Gewissensentscheidungen der Soldaten
zu sichern. Dies kann zugleich durch Initiativen in der weltweiten Ökumene
geschehen.
Dazu gehören:
Die Aufhebung der Rechtsentschuldigung des Befehlsnotstandes, die Abschaffung
- soweit noch vorhanden - des Standrechtes und der Todesstrafe im Militärstrafrecht,
die Einrichtung einer internationalen Anrufungsinstanz für Verweigerer
von Befehlen, die im Widerspruch zum Völkerrecht und seinen allgemeinen
Prinzipien stehen.
(33) Die Kirchenleitungen werden gebeten, sich darum zu bemühen, die
seelsorgerliche Betreuung schwerkranker oder schwerverwundeter Soldaten in militärischen
Objekten sicherzustellen.