6.1 Das eigene wirtschaftliche Handeln der Kirchen
(244) Die Kirchen sind als Arbeitgeber, Eigentümer von Geld- und Grundvermögen,
Bauherr oder Betreiber von Einrichtungen und Häusern auch wirtschaftlich
Handelnde. Sie können nicht Maßstäbe des wirtschaftlichen Handelns
formulieren und öffentlich vertreten, ohne sie auch an sich selbst und
das eigene wirtschaftliche Handeln anzulegen. Mit Recht wird dies als eine Frage
der Glaubwürdigkeit angesehen. Die Glaubwürdigkeitsforderung erledigt
allerdings nicht die Auseinandersetzung mit den Einsichten und Forderungen,
die eine Person oder Institution vertritt. Solche Einsichten und Forderungen
behalten, wenn sie wohlbegründet sind, ihre Gültigkeit, auch wenn
die, die sie vertreten, selbst an ihnen scheitern.
(245) Die Kirchen sind mit ihrer Diakonie und Caritas große Arbeitgeber.
In dieser Rolle sind sie - nicht weniger und nicht mehr als andere Arbeitgeber
- gefordert, Arbeitsverhältnisse familiengerecht zu gestalten (z. B. flexible
Arbeitszeiten), für einen fairen Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
einzutreten, den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern zu
beachten und für eine konsequente Umsetzung der Ordnungen für die
Vertretung und Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren Mitsprache-
und Mitbestimmungsmöglichkeiten zu sorgen. In jüngster Zeit sind die
Kirchen durch Rückgänge bei den Einnahmen erstmals nach einer langen
Phase der Expansion in die Lage geraten, die Zahl der Arbeitsplätze vermindern
zu müssen. In dieser angespannten Situation sind alle gefordert, mit sozialem
Verantwortungsbewußtsein, sozialer Phantasie und Flexibilität soziale
Härten abzuwenden. Besondere Beachtung verdienen Vorschläge, die auf
maßvolle Einschränkungen beim Gehalt von kirchlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in den mittleren und oberen Gehaltsgruppen zielen. Wo einschneidende
Sparmaßnahmen unausweichlich sind, muß dem Teilen von Arbeit der
Vorrang vor dem Abbau von Stellen und vor Entlassungen zukommen. Gehaltseinschränkungen
und Stellenteilungen müssen allerdings in vernünftigem Rahmen und
mit Augenmaß erfolgen. Eine gute und aufopferungsvolle Arbeit verlangt
auch ihren gerechten Lohn.
(246) Die Kirchen verfügen, bei großen Unterschieden im einzelnen,
über Geld- und Grundvermögen. Es dient insgesamt religiösen,
sozialen und kulturellen Zwecken. Teile des Vermögens sind nicht oder kaum
veräußerbar.
Bei der Entscheidung für Investitionen, der Auswahl von Geldanlageformen
und der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern haben die Kirchen noch strengere
Maßstäbe anzulegen als wirtschaftliche Unternehmen. Auch unterliegen
die Kirchen einer besonderen Verpflichtung, in der Orientierung am Gemeinwohl
Grundstücke für öffentliche und soziale Zwecke, vornehmlich für
den sozialen Wohnungsbau gegebenenfalls in Erbpacht, zur Verfügung zu stellen,
wie es vielerorts seit langem praktiziert wird.
(247) In ihrer Bautätigkeit, die heute vorrangig in Maßnahmen der
Substanzerhaltung, der Renovierung und Sanierung besteht, müssen sich die
Kirchen der Verantwortung für die investierten Mittel, aber auch für
die Kulturlandschaft, die sie durch ihre Bauten mitprägt, bewußt
sein. Bei kircheneigenen Zweckbauten, etwa Pfarrhäusern, ist auf Einfachheit
der Ausstattung zu achten.
Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in kirchlichem Besitz
sollte nach umweltgerechten und naturschonenden Kriterien erfolgen. Die Verantwortung
für die Schöpfung soll darüber hinaus auch in der kirchlichen
Bautätigkeit, in der Bewirtschaftung kirchlicher Einrichtungen und Häuser,
bei der Durchführung kirchlicher Veranstaltungen und bei der Regelung von
dienstlichen Reisen und ihrer Kosten wirksam werden. Die kirchlichen Umweltbeauftragten
haben dafür zahlreiche konkrete Vorschläge unterbreitet.
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