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6.1 Das eigene wirtschaftliche Handeln der Kirchen


(244) Die Kirchen sind als Arbeitgeber, Eigentümer von Geld- und Grundvermögen, Bauherr oder Betreiber von Einrichtungen und Häusern auch wirtschaftlich Handelnde. Sie können nicht Maßstäbe des wirtschaftlichen Handelns formulieren und öffentlich vertreten, ohne sie auch an sich selbst und das eigene wirtschaftliche Handeln anzulegen. Mit Recht wird dies als eine Frage der Glaubwürdigkeit angesehen. Die Glaubwürdigkeitsforderung erledigt allerdings nicht die Auseinandersetzung mit den Einsichten und Forderungen, die eine Person oder Institution vertritt. Solche Einsichten und Forderungen behalten, wenn sie wohlbegründet sind, ihre Gültigkeit, auch wenn die, die sie vertreten, selbst an ihnen scheitern.

(245) Die Kirchen sind mit ihrer Diakonie und Caritas große Arbeitgeber. In dieser Rolle sind sie - nicht weniger und nicht mehr als andere Arbeitgeber - gefordert, Arbeitsverhältnisse familiengerecht zu gestalten (z. B. flexible Arbeitszeiten), für einen fairen Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzutreten, den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten und für eine konsequente Umsetzung der Ordnungen für die Vertretung und Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren Mitsprache- und Mitbestimmungsmöglichkeiten zu sorgen. In jüngster Zeit sind die Kirchen durch Rückgänge bei den Einnahmen erstmals nach einer langen Phase der Expansion in die Lage geraten, die Zahl der Arbeitsplätze vermindern zu müssen. In dieser angespannten Situation sind alle gefordert, mit sozialem Verantwortungsbewußtsein, sozialer Phantasie und Flexibilität soziale Härten abzuwenden. Besondere Beachtung verdienen Vorschläge, die auf maßvolle Einschränkungen beim Gehalt von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den mittleren und oberen Gehaltsgruppen zielen. Wo einschneidende Sparmaßnahmen unausweichlich sind, muß dem Teilen von Arbeit der Vorrang vor dem Abbau von Stellen und vor Entlassungen zukommen. Gehaltseinschränkungen und Stellenteilungen müssen allerdings in vernünftigem Rahmen und mit Augenmaß erfolgen. Eine gute und aufopferungsvolle Arbeit verlangt auch ihren gerechten Lohn.

(246) Die Kirchen verfügen, bei großen Unterschieden im einzelnen, über Geld- und Grundvermögen. Es dient insgesamt religiösen, sozialen und kulturellen Zwecken. Teile des Vermögens sind nicht oder kaum veräußerbar.

Bei der Entscheidung für Investitionen, der Auswahl von Geldanlageformen und der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern haben die Kirchen noch strengere Maßstäbe anzulegen als wirtschaftliche Unternehmen. Auch unterliegen die Kirchen einer besonderen Verpflichtung, in der Orientierung am Gemeinwohl Grundstücke für öffentliche und soziale Zwecke, vornehmlich für den sozialen Wohnungsbau gegebenenfalls in Erbpacht, zur Verfügung zu stellen, wie es vielerorts seit langem praktiziert wird.

(247) In ihrer Bautätigkeit, die heute vorrangig in Maßnahmen der Substanzerhaltung, der Renovierung und Sanierung besteht, müssen sich die Kirchen der Verantwortung für die investierten Mittel, aber auch für die Kulturlandschaft, die sie durch ihre Bauten mitprägt, bewußt sein. Bei kircheneigenen Zweckbauten, etwa Pfarrhäusern, ist auf Einfachheit der Ausstattung zu achten.

Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in kirchlichem Besitz sollte nach umweltgerechten und naturschonenden Kriterien erfolgen. Die Verantwortung für die Schöpfung soll darüber hinaus auch in der kirchlichen Bautätigkeit, in der Bewirtschaftung kirchlicher Einrichtungen und Häuser, bei der Durchführung kirchlicher Veranstaltungen und bei der Regelung von dienstlichen Reisen und ihrer Kosten wirksam werden. Die kirchlichen Umweltbeauftragten haben dafür zahlreiche konkrete Vorschläge unterbreitet.


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