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5.4.4 Kulturelle Bedingungen der Integration


(196.) Es ist ein Zeichen von wachsendem Realismus und von Normalität, wenn im Alltag respektiert wird, daß Menschen unterschiedlichen kulturellen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Gruppen angehören. Das trägt zu der Erkenntnis bei, daß Konflikte nicht durch Einebnung und Verleugnung solcher Unterschiede vermieden werden können. Der mitmenschliche Umgang wird zunächst einmal komplizierter und undurchschaubarer. Neue Wege der Konfliktlösung und der Vermittlung werden notwendig. Mehr und mehr gewinnt die Fähigkeit an Bedeutung, sich auf Vielfalt einlassen und damit selbstverständlich umgehen zu können.

5.4.4.1 Gegenseitiges Verständnis und Verhältnis der kulturellen Gegebenheiten

(197.) Ein wesentlicher Bereich der kulturellen Integration läuft über die Eingliederung der Kinder in das bestehende Schulsystem. Formale Schulabschlüsse gibt es bis auf ganz wenige Ausnahmen nur, wenn die schulische Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen wird. Schule ist auch für die deutschen Kinder ein wichtiger Ort, an dem sie fundierte Informationen z. B. über Herkunftskulturen und -länder bekommen können. Darüber hinaus ist die Schule für alle Kinder und Jugendlichen ein zentraler Ort, erste Fähigkeiten für den interkulturellen Umgang zu erwerben.

(198.) Zu den kulturellen Bedingungen der Integration gehört es aber auch, sowohl für die einheimische Mehrheit als auch für die Zugewanderten, möglichst gute Kenntnisse über die eigenen kulturellen Wurzeln und das eigene Wertesystem zu besitzen. Nur wer weiß, woher er selbst kommt und auf welchem Fundament er steht, kann selbstbewußt, tolerant und vorurteilslos mit Menschen anderer Herkunft umgehen und zusammenleben. Dann lassen sich auch kulturell bedingte Konflikte leichter bewältigen.

(199.) Wir leben nicht in einer homogenen Gesellschaft. Diese hat es in der Geschichte nie gegeben. Die kulturelle, religiöse und ethnische Vielfalt wird eher zu- als abnehmen. Die Fähigkeit, damit umzugehen, kann gelernt werden. So gibt es zum Beispiel in den Niederlanden gute Erfahrungen mit Trainingskursen, die die kulturübergreifende Verständigung, interkulturelle Konfliktfähigkeit und Toleranz fördern. Entscheidend ist, daß die einheimische Bevölkerung für einen solchen Integrationprozeß offen ist. Vor allem Haupt- und Ehrenamtliche in der Migrationsarbeit bemühen sich um Informationen über die kulturellen Hintergründe, aber auch über Gründe von Flucht und Abwanderung. Wichtiger ist jedoch, daß im gesamten Bildungsbereich, in den verschiedenen Diensten, in der Verwaltung, in den Medien und in der konkreten Alltagsgestaltung interkulturelle Aspekte berücksichtigt werden.

(200.) Miteinander leben zu lernen beginnt im Kindergarten und setzt sich in der Schule, in der außerschulischen Jugendarbeit und in der Erwachsenenbildung fort. Es verhilft dazu, das Zusammenleben mit Menschen anderer Herkunft, Sprache und Kultur als bereichernde Herausforderung zu erfahren und mit unvermeidbaren Konflikten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben, besser umzugehen. Interkulturelles Lernen entwickelt sich zunehmend zu einem Schwerpunkt kirchlicher Jugendarbeit. Internationale Jugendaustauschprogramme sind dabei ein wichtiger Bestandteil. Sie sollten weiter kirchliche und öffentliche Förderung erhalten. Eine Verbindung von internationalen Programmen mit Modellen interkulturellen Lernens im Inland muß immer wieder hergestellt werden. Die Erfahrungen, die so gesammelt werden, lassen sich auch für andere Handlungsfelder nutzbar machen. Zum interkulturellen Lernen gehört, daß die verschiedenen Sprachen, Kulturen und religiösen Bekenntnisse stärker im Unterricht berücksichtigt werden. Schule kann nicht alle Defizite ausgleichen, aber die Anwesenheit von Minderheiten bei uns muß sich im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule auch in der pädagogischen Praxis wiederfinden. So bietet sich zum Beispiel an, daß mehr Lehrerinnen und Lehrer aus anderen EU-Staaten in Deutschland unterrichten.

5.4.4.2 Gemeinsames Fundament für Vielfalt

(201.) Das Zusammenleben in unserer kulturell und religiös pluralen Gesellschaft muß auf der Grundlage der für alle verbindlichen Grundrechte und -freiheiten gestaltet werden. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bietet dieses Fundament und zugleich den Rahmen für die rechtliche und soziale Gestaltung der Gesellschaft. Sie ist in Deutschland weniger durch ethnische Minderheiten mit deutscher Staatsangehörigkeit als vielmehr durch die Einwanderungssituation mit Menschen fremder Staatsangehörigkeit gekennzeichnet.

(202.) Zuwanderer haben ein Recht auf Wahrung, Pflege und Fortentwicklung ihrer kulturellen Identität, sofern deren Verwirklichung mit den Grundwerten der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist und sie auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung handeln. Ein wichtiges Ziel ist die gleichberechtigte Beteiligung der eingewanderten Bevölkerung am öffentlichen Leben. Ihre Selbstorganisationen bieten ihnen häufig die erste Möglichkeit, sich konstruktiv zu engagieren. Die finanzielle und ideelle Unterstützung der Selbstorganisationen gehört deshalb zu den wirksamsten Integrationshilfen. Dies muß sich auch in den Etats der öffentlichen Hände auf allen Ebenen niederschlagen. Andererseits sollten deutsche Organisationen und Vereinigungen sich verstärkt den Migranten öffnen und ihnen echte Beteiligungschancen geben.

(203.) Es ist das gute Recht von Zuwanderern, politisch aktiv zu werden, auch wenn in ihren Heimatstaaten politische und kriegerische Konflikte ausgetragen werden. Dieses Recht kann nicht bestritten werden, solange dies mit friedlichen und legalen Mitteln geschieht.

5.4.4.3 Das Verhältnis zu Muslimen unter besonderer Berücksichtigung der Rahmenbedingungen für die Erteilung von Religionsunterricht

(204.) In der Bundesrepublik Deutschland leben derzeit ca. 2,5 Mio. Muslime. Mit Juden und Christen stehen sie in einer gemeinsamen abrahamitischen Tradition. Aufgrund dieser fundamentalen Gemeinsamkeit im monotheistischen Gottesglauben sollte das Verhältnis zwischen den Mitgliedern dieser Religionen in besonderer Weise von gegenseitiger Achtung und Toleranz geprägt sein.

(205.) Muslime genießen bei uns im Rahmen des Grundgesetzes in gleicher Weise Religionsfreiheit wie Mitglieder der christlichen Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften. Sie haben das Recht, ihren Glauben frei zu bekennen, sich für ihre religiöse Betätigung zu organisieren und zu versammeln. Ebenso steht muslimischen Eltern das Recht zu, ihren Glauben und ihre Traditionen an ihre Kinder weiterzugeben. Da der Islam in sehr unterschiedlichen Ausprägungen gelebt wird, haben sich inzwischen in Deutschland viele hundert Moscheevereine unterschiedlicher Glaubensrichtung gebildet. Manche haben sich zu bundesweiten Verbänden zusammengeschlossen. In einigen Städten gibt es Moscheebauten; die Regel sind allerdings Gebetsräume, die von außen oft kaum als solche zu erkennen sind, da es sich meist um umgebaute Gewerberäume handelt.

(206.) Muslimen steht es frei, eigene Organisationen oder Institutionen sozialer Arbeit ins Leben zu rufen.

(207.) Wie Angehörigen anderer Religionen sind jedoch auch Muslimen für ein Leben nach ihren religiösen Überzeugungen und Geboten in Deutschland Grenzen durch die verfassungsmäßige Ordnung gesetzt. Insbesondere sind nach dem Grundgesetz die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Geschlechter und ein rechtsstaatliches Strafrecht gewährleistet. Die Einführung eines islamisch geprägten Strafrechts wäre daher mit unserer Verfassung ebensowenig vereinbar wie die Übernahme bestimmter muslimischer Grundsätze in unser Ehe- und Familienrecht. Besonders im Verhältnis der Ehegatten untereinander und bei der Kindererziehung dürfen fundamentale Grundwerte wie die Gleichberechtigung der Frau und das Kindeswohl nicht mit Rücksicht auf religiöse Vorstellungen hintangestellt werden. Familienrechtliche Entscheidungen anderer Staaten sind andererseits als rechtswirksam anzuerkennen, solange sie nicht gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen.

(208.) Das heute bestehende Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in Deutschland ist historisch gewachsen. Das Grundgesetz garantiert den Religionsgesellschaften wie schon die Weimarer Reichsverfassung organisatorische Selbständigkeit und Unabhängigkeit. Es stellt ihnen verläßliche Grundlagen für eine autonome Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Ob sie bei Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und die damit verbundenen besonderen Rechte und Pflichten anstreben wollen, ist ihrer eigenen Entscheidung überlassen. Eine entscheidende Voraussetzung für die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an allgemeinbildenden Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG ist, daß dem Staat auf der Grundlage einer festen Organisationsstruktur der muslimischen Gemeinschaft ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, der imstande ist, die für ein ordentliches Lehrfach erforderlichen inhaltlichen und schulpädagogischen Voraussetzungen sicherzustellen. An einer solchen, für das Zusammenwirken mit dem Staat erforderlichen repräsentativen Instanz der Muslime, die nicht notwendigerweise den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben muß, fehlt es bisher. Ungeachtet dessen steht selbstverständlich auch muslimischen Gemeinschaften das Recht zu, Kinder wie Erwachsene religiös zu unterweisen. Sie sollten dabei unterstützt und nicht behindert werden, damit auch in diesem Bereich ein positives Beispiel für ein gleichberechtigtes Zusammenleben der Religionen in aller Welt gegeben wird. Damit könnte gleichzeitig Entwicklungen vorgebeugt werden, die mit unseren Vorstellungen von der Freiheit der Religionen nicht zu vereinbaren sind.

(209.) Hilfen zur Integration von muslimischen Schülerinnen und Schülern sind eine wesentliche Aufgabe der öffentlichen Schulen. Dabei kommt dem Angebot eines muslimischen religiösen Unterrichtes an öffentlichen Schulen eine wesentliche integrationspolitische Bedeutung zu. Ein weiteres wichtiges Ziel ist, sowohl muslimischen wie christlichen und anderen Kindern und Jugendlichen im Schulalltag den Islam als eine Religion zu vermitteln, die Achtung in dieser Gesellschaft verdient. Ebenso verbindet sich mit einem solchen Unterricht für Kinder und Jugendliche muslimischen Glaubens die berechtigte Hoffnung, die integrationshemmenden Einflüsse kleiner islamischer Gruppen mit fundamentalistischem Gedankengut einschränken zu können. Die Entscheidung darüber, in welcher Form eine derartige religiöse Erziehung angeboten werden kann, darf nicht an den islamischen Gemeinden und Dachverbänden vorbei konzipiert werden.

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