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5.3 Zugangsregelungen


5.3.1 Europäische Zuwanderungs- und Asylpolitik

(160.) Die notwendige politische Gestaltung der Zuwanderung nach Deutschland für Nicht-EU-Bürger wird ohne ein gemeinsames europäisches Konzept keine Aussicht auf Erfolg haben. Die nur beschränkten Kompetenzen der Europäischen Union erschweren zwar die Vereinheitlichung der Regelung für die Zuwanderung von Arbeitnehmern und Flüchtlingen. Dennoch müssen Möglichkeiten zur Entwicklung einer abgestimmten europäischen Ausländerpolitik gesucht und konsequent genutzt werden. Ohne gemeinsame Anstrengungen aller europäischen Staaten wird der künftig noch zunehmende Einwanderungsdruck nicht in friedlichen Bahnen gehalten und menschenwürdig gesteuert werden können. Die Regelungen für die Aufnahme von Arbeitnehmern und Flüchtlingen, die nicht aus EU-Mitgliedstaaten stammen, müssen insgesamt den menschenrechtlichen und humanitären Traditionen Europas gerecht werden.

(161.) Wer als Arbeitnehmer eines Drittstaates in einem EU-Mitgliedstaat lebt, sollte die Möglichkeit erhalten, sich ähnlich wie ein Unionsbürger auch in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen. Die Gemeinsamkeiten des Binnenmarktes verlangen auch Erleichterungen für Nichtunionsbürger, die sich am Ausbau der wirtschaftlichen Grundlagen der Gemeinschaft beteiligen. Der im europäischen Recht garantierte Schutz des Familienlebens sollte auch der Familie von Drittstaatsangehörigen zugute kommen, damit Eheleute und Kinder in Europa einheitliche Grundlagen für die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit vorfinden.

(162.) Europa darf sich nicht gegen die weitere Aufnahme von politisch Verfolgten und anderen Flüchtlingen sperren. Insbesondere darf es nicht zu einer Abschottung gegenüber Asylsuchenden dadurch kommen, daß ihnen aufgrund weiterer Drittstaatenregelungen die Einreise in ein verfolgungsfreies Land unmöglich wird. Die Zuständigkeitsabkommen von Schengen und Dublin bedürfen der Ergänzung durch die Vereinbarung einheitlicher Standards für die Flüchtlingsanerkennung. Ziel der Harmonisierung muß ein möglichst optimaler Schutz von Flüchtlingen durch Flüchtlings- und Menschenrechte sein, nicht der kleinste gemeinsame Nenner auf der Basis rechtlich unverbindlicher Erklärungen.

(163.) Deshalb sollten für ganz Europa ein Rechtsanspruch auf Asyl angestrebt und diejenigen Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft verbindlich festgelegt werden, die das Exekutivkomitee des UNHCR einhellig befürwortet hat. Auf diese Weise könnten insbesondere die Probleme der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, der Flüchtlingsfrauen und -kinder, der Deserteure und Kriegsdienstverweigerer sowie der erst im Exil politisch und religiös aktiv gewordenen Ausländer im Rahmen der Asylgewährung sachgerechter gelöst werden, als dies bisher aufgrund unterschiedlicher Auslegungen möglich ist. Ferner muß eine angemessene europäische Lastenverteilung erreicht werden. Die Übereinkommen von Schengen und Dublin über die internationale Zuständigkeit für Asylverfahren sollten ergänzt werden durch Abmachungen über Mindeststandards für die nationalen Asylverfahren.

(164.) Die derart abgestimmte Asylpolitik muß durch Vereinbarungen über den Schutz für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge ergänzt werden. Wie das Beispiel der Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien schmerzlich vor Augen geführt hat, fehlt es im Kreis der europäischen Staaten teilweise an der erforderlichen Solidarität mit den Opfern kriegerischer oder anderer gewalttätiger Kollektivauseinandersetzungen. Die Bereitschaft zur Hilfe und zum Beistand in existentiellen Notlagen kann nur erhalten und gestärkt werden, wenn die daraus erwachsenden Aufgaben und Lasten europaweit gerecht verteilt werden.

(165.) Eine europäische Lastenverteilung, verstanden als europäische Verantwortung zum Schutz der Flüchtlinge im Falle von Massenfluchtbewegungen, ermöglicht auch Erstaufnahmestaaten die vorübergehende Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen. Lastenverteilung kann dabei sowohl die Beteiligung bei der Aufnahme der Flüchtlinge und Vertriebenen als auch die Gewährung von finanziellen Mitteln an Aufnahmestaaten umfassen, um Zwangsumsiedlungen zu vermeiden.

(166.) Die erforderliche Lastenverteilungspolitik auf europäischer Ebene muß Maßnahmen im Herkunftsland, in den Erstaufnahmestaaten und in den Aufnahmestaaten im übrigen umfassen. Diese Solidarität ist völkerrechtlich insbesondere in der Charta der Vereinten Nationen und den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften verankert. Indem die Europäische Union den Flüchtling und Vertriebenen als Rechtssubjekt achtet, verwirklicht sie ein Menschenrechtsprinzip, nämlich Menschen, die in ihrem Heimatland bedroht werden, Schutz an einem sicheren Ort zu garantieren. Dieses Prinzip stellt einen wichtigen Bestandteil des internationalen Schutzes von Flüchtlingen dar, zu dem sich die Völkergemeinschaft in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (und dem Zusatzprotokoll von 1967) verpflichtet hat.

(167.) Die Harmonisierung der Zuwanderungspolitik sollte sich nicht auf die Unionsstaaten beschränken, sondern über deren Kreis hinausgreifen. Soweit die Kompetenzen der Union und des Europarates nicht ausreichen, müssen alle Möglichkeiten multilateraler Vereinbarungen genutzt werden, um Europa nicht nur zu einem grenzenlosen Binnenmarkt, sondern auch als einen verläßlichen Hort für Schutzbedürftige zu erhalten und fortzuentwickeln. Für die Aufnahme weiterer Länder in die Union und den Europarat sollten nicht vorwiegend ökonomische und politische Kriterien den Ausschlag geben; es sollten vielmehr menschenrechtliche und humanitäre Aspekte noch stärker berücksichtigt werden. Vor allem muß ein weitaus größerer Wert als bisher auf die Ursachenbekämpfung zur Verhinderung von Flucht, auf die Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen und auf die Hilfe bei der Lösung humanitärer Probleme gelegt werden.

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