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5.1 Ausgangssituation


(144.) Die Darstellung der verschiedenen Dimensionen der Migrationsproblematik belegt, daß das politische Handeln von einem umfassenden Konzept ineinander verschränkter Handlungsfelder ausgehen muß. Einzelne, nicht aufeinander abgestimmte Maßnahmen führen nicht weiter. Die folgenden Überlegungen und Vorschläge sollen hierzu ein Beitrag sein und zugleich die öffentliche Debatte anregen. Diese ist nötig, um angemessene und von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragene Konzepte zu entwickeln und zu verwirklichen.

(145.) In der öffentlichen Auseinandersetzung werden die verschiedenen Dimensionen der Migration häufig miteinander vermengt und in ihrer Wertigkeit nicht genau unterschieden. So ist es von unterschiedlicher ethischer Relevanz und politischer Bedeutung, ob es um Menschen geht, die als Arbeitsmigranten mit ihren Familien bei uns leben, die aufgrund politischer Verfolgung das Asylrecht in Anspruch nehmen oder Schutz vor der Bedrohung von Leib und Leben bei Krieg und Bürgerkrieg suchen, oder ob es um Migration geht, die durch wirtschaftliche Not und das wirtschaftliche und soziale Gefälle zwischen verschiedenen Regionen der Erde ausgelöst wird. Entsprechend den jeweiligen Ursachen von Migration sind rechtliche, wirtschaftliche und soziale Konzepte zu entwickeln, die allerdings eng aufeinander bezogen sein müssen.

(146.) Ein solch umfassendes Konzept ist vor allem auch geeignet, das Grundrecht auf Asyl von asylfremden Inanspruchnahmen zu entlasten und wieder auf seinen eigentlichen Schutzzweck für politisch Verfolgte zurückzuführen. Der anhaltende Zuwanderungsdruck hat zu Veränderungen und Beschränkungen in der Asylrechtspraxis geführt. Die Kirchen haben immer wieder betont, daß die grundsätzliche Gültigkeit des Grundrechts auf Asyl nicht gefährdet oder gar preisgegeben werden dürfe. Es könne aber auch nicht für eine allgemeine Zuwanderung in Anspruch genommen werden. Die Probleme der rechtlichen Ausgestaltung und der Praxis des Grundrechts auf Asyl in Deutschland sind in den vergangenen Jahren von den Kirchen sorgfältig beobachtet und beschrieben worden. Dabei bleiben auch nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 zum Asylrecht Zweifel, ob politische Verfolgung stets mit ausreichender Sicherheit erkannt werden kann und rechtsstaatlich unangreifbar geprüft und festgestellt wird. Offen ist auch, ob das Konzept der sicheren Drittstaaten dazu führt, daß ein Asylsuchender dort entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich Schutz findet.

(147.) Es ist ebenso notwendig, die Zuwanderung von Menschen, die sich nicht auf das Asylrecht berufen können, gesetzlich zu verbessern. Vordringlich ist dabei die praktikable Ausgestaltung der Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Integration in Europa und der weltweiten wirtschaftlichen Vernetzung ist es jedoch ebenso dringlich, daß die tatsächlich stattfindende Arbeits- und Wirtschaftsmigration gesteuert, begrenzt und sozial gestaltet wird.

(148.) Zuwanderungsregelungen können nur dann wirksam sein, wenn zugleich die Fluchtursachen bekämpft werden. Dies ist eine politische Querschnittsaufgabe, in der Friedenspolitik, Rechtspolitik und Wirtschaftspolitik zu einer in sich schlüssigen Entwicklungspolitik zusammengeführt werden.

(149.) Eine Gesamtregelung der Zuwanderung bliebe Stückwerk ohne eine rechtliche und soziale Integration und ohne wirksame Verbesserungen bei der politischen Mitbestimmung und den Bürgerrechten. Dazu gehört, den kulturellen Bedingungen der aufnehmenden Gesellschaft Rechnung zu tragen und auch vorhandene Vorbehalte und Befürchtungen ernst zu nehmen.

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