4.4 Die Spannung zwischen dem ethisch Gebotenen und den möglichen nächsten Schritten
(143.) "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." (Art. 16a Abs. 1 GG) Trotz der Beschränkungen im persönlichen Geltungsbereich (Art. 16a, Abs. 2 und 3 GG) gilt diese Forderung unbedingt und nimmt jeden in Pflicht, den Gesetzgeber, die Exekutive, die Rechtsprechung, gesellschaftliche Gruppen, die Kirchen und jeden Bürger, wenngleich jeweils in unterschiedlicher Weise. Diese unbedingte Pflicht steht aber immer in einem komplexen Zusammenhang vielfältiger Bedingungen, so daß die Beteiligten aus unterschiedlichen Wahrnehmungen und Interessen zu unterschiedlichen Wertungen kommen können, z. B. wie konkret in einer gegebenen Situation der Tatbestand der politischen Verfolgung gegeben ist oder wie groß sich die Bedrohung an Leib, Leben und Freiheit erweist. Auch bei gewissenhafter Prüfung können die Beteiligten zu unterschiedlichen Bewertungen und Folgerungen kommen. Höchstrichterliche Entscheidungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht zeigen in den konkreten strittigen Fragen Grenzen auf und geben Maßstäbe für die Entscheidungsfindung vor. In diesem Prozeß der Entscheidungsfindung bleibt es Aufgabe der Kirchen, die ethischen Grundprinzipien und das ethisch Gebotene in den Dialog einzubringen und zugleich in der konkreten Situation Anwalt der Betroffenen zu sein. Es bleibt aber eine Spannung zwischen dem ethische Gebotenen und den rechtlichen und praktischen Konsequenzen. Das kann die Beteiligten in einen Gewissenskonflikt bringen.
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