4.3.3 Der Mensch in der Gemeinschaft - seine Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft
(137.) Wegen seiner sozialen Natur kann der Mensch nur zur Entfaltung seiner Persönlichkeit kommen, wenn er in einer Gemeinschaft lebt. Die Familie ist die Grundform menschlichen Zusammenlebens in Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. Darum kommt ihr ein besonderer Schutz zu. Dazu gehört das Recht, daß Eltern zusammenleben, ihre Kinder erziehen und Kinder in der Familie ihrer Eltern leben. Nach Art. 6 Abs.1 des Grundgesetzes "stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." In der Migration ist dieses Recht der Familie gefährdet und bedarf deshalb eines besonderen Schutzes. Die Kirchen setzen sich darum nachdrücklich für die Sicherung der Familieneinheit und für die Familienzusammenführung ein. Sie dringen darauf, diesen Schutz von Ehe und Familie gerade auch in der Gesetzgebung und in der Verwaltungspraxis zu sichern.
(138.) Der Mensch hat das Recht, innerhalb der Grenzen seines Staates seinen Wohnsitz frei zu wählen. Es muß ihm auch grundsätzlich erlaubt sein, sofern gerechte Gründe dazu raten, in andere Staaten auszuwandern und sich dort um Aufnahme zu bemühen. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat ändert nämlich nichts daran, daß jeder Mensch zugleich Mitglied der ganzen Menschheitsfamilie und Bürger der universalen Lebens- und Rechtsgemeinschaft aller Menschen bleibt. Obwohl das Recht auf freie Niederlassung in den Rechtsbereich gehört, der sich mit den Grundrechten berührt, gilt eine solche Freizügigkeit nicht unbedingt. Denn die Niederlassung der Menschen in einem anderen Staat ist immer damit verbunden, daß sie in bereits bestehende Strukturen des Zusammenlebens und -arbeitens eintreten. Dies ist der Grund dafür, warum der aufnehmende Staat das Recht und die Pflicht hat, auch in dieser Hinsicht das Gemeinwohl zu sichern. Er trägt mit die Verantwortung dafür, daß die bestehenden sozialen Strukturen einerseits die Aufnahme von Migranten und ihr Hineinwachsen in den Arbeitsmarkt, in den Wohnungsmarkt und in das kulturelle und politische Gefüge gewähren, daß andererseits diese sozialen Strukturen nicht überfordert werden.
(139.) Daher gibt es zwar ein Recht auf Auswanderung, aber nicht ein Recht auf Einwanderung. Dies darf jedoch nicht zu einer Politik führen, die weithin auf Abwehr und Abschottung eingestellt ist. Jede Gemeinschaft braucht eine positive Grundhaltung gegenüber der Grundgegebenheit von Migration und damit verbundener Zuwanderung.
(140.) Zur personalen Würde des Menschen gehört auch, daß er als Mensch und soziales Wesen akzeptiert wird. Er darf nicht auf seine Funktion als bloße Arbeitskraft reduziert werden. Ausländer sind keine Ware auf dem Arbeitsmarkt, mit der man nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage handeln kann. Als Person bedarf der Mensch der Gemeinschaft und Solidarität anderer Menschen und hat zugleich das Recht, das selbst zu tun, was in seinen Möglichkeiten liegt; er sollte für sich selbst sorgen und Verantwortung für sich und das Gemeinwohl übernehmen. In diesem Sinne ist mit der Würde der menschlichen Person das Recht verknüpft, am öffentlichen und politischen Leben aktiv teilzunehmen und zum Gemeinwohl beizutragen.
weiter
|