4.3.2 Die personale Würde des Menschen und das Asylrecht
(134.) Grundlage für alles menschliche Zusammenleben ist die Anerkennung, daß jeder Mensch seinem Wesen nach Person ist. Seine Würde liegt darin, daß er geist- und vernunftbegabt ist, fähig, nach der Wahrheit zu fragen, sie zu erkennen und sich in Freiheit für das Gute zu entscheiden. Darin kommt ihm ein fundamentales Selbstbestimmungsrecht zu. Als Person ist jeder Mensch ursprünglicher Träger von Grundrechten, die in der Menschenwürde wurzeln und deshalb von besonderen Bestimmungen des Menschen (zum Beispiel durch Geschlecht, Rasse, beruflichen Status, Vermögensverhältnisse, Gesundheit, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder zu einem Staat) unabhängig sind. Die Grundrechte werden ihm durch keine innerweltliche Instanz "verliehen". Die Grundrechte bewirken zum Beispiel, daß das Recht auf Leben unbedingt gewährleistet und geschützt sein muß. Dieses Grundrecht auf Leben schließt aber auch das Recht auf Unversehrtheit des Leibes ein. Wenn darum der Mensch an Leib und Leben bedroht ist, hat er Anspruch auf Schutz.
(135.) Das Asylrecht nach Artikel 16a Abs. 1 GG ("Politisch Verfolgte genießen Asylrecht") in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention schützt in seinem Kern Menschen, die politisch verfolgt sind, das heißt, die wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugungen an Leib, Leben und Freiheit bedroht sind.
(136.) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Asylrecht vom Mai 1996 festgestellt, daß sich aus dem Prinzip der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschwürde nicht der Schluß ziehen lasse, daß das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG gehöre und damit einer Einschränkung oder Abschaffung entzogen sei. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber unbenommen, das Asylrecht einzuschränken oder abzuschaffen. Aus kirchlicher Sicht, das heißt der biblischen Auslegung der Menschenwürde des einzelnen, ergeben sich jedoch Anforderungen an den Gesetzgeber, die über das hinausgehen, was nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts grundgesetzlich geregelt ist. Die genannten theologischen Prämissen sind somit nicht unmittelbar durch Art. 1 Abs. 1 GG bereits verbürgt, sondern richten sich an den Gesetzgeber. Aus christlicher Sicht genügt es nicht, daß sich der Schutz von Flüchtlingen und eine dementsprechende Politik und Gesetzgebung an den grundgesetzlich unabweisbaren Mindestanforderungen ausrichten, sondern daran, was nach den oben genannten Grundsätzen theologisch und ethisch geboten ist.
(134.) Grundlage für alles menschliche Zusammenleben ist die Anerkennung, daß jeder Mensch seinem Wesen nach Person ist. Seine Würde liegt darin, daß er geist- und vernunftbegabt ist, fähig, nach der Wahrheit zu fragen, sie zu erkennen und sich in Freiheit für das Gute zu entscheiden. Darin kommt ihm ein fundamentales Selbstbestimmungsrecht zu. Als Person ist jeder Mensch ursprünglicher Träger von Grundrechten, die in der Menschenwürde wurzeln und deshalb von besonderen Bestimmungen des Menschen (zum Beispiel durch Geschlecht, Rasse, beruflichen Status, Vermögensverhältnisse, Gesundheit, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder zu einem Staat) unabhängig sind. Die Grundrechte werden ihm durch keine innerweltliche Instanz "verliehen". Die Grundrechte bewirken zum Beispiel, daß das Recht auf Leben unbedingt gewährleistet und geschützt sein muß. Dieses Grundrecht auf Leben schließt aber auch das Recht auf Unversehrtheit des Leibes ein. Wenn darum der Mensch an Leib und Leben bedroht ist, hat er Anspruch auf Schutz.
(135.) Das Asylrecht nach Artikel 16a Abs. 1 GG ("Politisch Verfolgte genießen Asylrecht") in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention schützt in seinem Kern Menschen, die politisch verfolgt sind, das heißt, die wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugungen an Leib, Leben und Freiheit bedroht sind.
(136.) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Asylrecht vom Mai 1996 festgestellt, daß sich aus dem Prinzip der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschwürde nicht der Schluß ziehen lasse, daß das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG gehöre und damit einer Einschränkung oder Abschaffung entzogen sei. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber unbenommen, das Asylrecht einzuschränken oder abzuschaffen. Aus kirchlicher Sicht, das heißt der biblischen Auslegung der Menschenwürde des einzelnen, ergeben sich jedoch Anforderungen an den Gesetzgeber, die über das hinausgehen, was nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts grundgesetzlich geregelt ist. Die genannten theologischen Prämissen sind somit nicht unmittelbar durch Art. 1 Abs. 1 GG bereits verbürgt, sondern richten sich an den Gesetzgeber. Aus christlicher Sicht genügt es nicht, daß sich der Schutz von Flüchtlingen und eine dementsprechende Politik und Gesetzgebung an den grundgesetzlich unabweisbaren Mindestanforderungen ausrichten, sondern daran, was nach den oben genannten Grundsätzen theologisch und ethisch geboten ist.
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